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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 89/2013 vom 18.01.2013
Neue Muster-Abwassergebührensatzung
Der StGB NRW hat in dieser Woche eine neue Muster-Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen sowie zum Kostenersatz nach § 10 KAG NRW (Stand: 17.01.2013) herausgegeben. Die neue Mustersatzung ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, dem Umweltministerium NRW und der KommunalAgentur NRW erarbeitet worden und kann im Intranet des StGB NRW abgerufen werden. Hintergrund der Überarbeitung der Muster-Satzung ist, dass das OVG NRW (Urteil vom 03.12.2012 - Az. 9 A 2646/11) seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze aufgegeben hat. Der Frischwasser-Maßstab ist somit rechtswidrig, wenn zugleich eine sog. Bagatellgrenze für den Abzug von Wasserschwundmengen geregelt ist. Deshalb muss auch die Bagatellgrenze aus der Abwassergebührensatzung für das Jahr 2013 herausgenommen werden. Bis zu dem Urteil des OVG NRW vom 3.12.2012 galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte und dieses auch rechtmäßig war, wenn die geltend gemachten Abzugsmengen für Wasser, das nachweisbar nicht in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wurde, unter 15 m³/Jahr lagen. Genau diese Rechtsprechung hat das OVG NRW nunmehr aufgegeben.
Az.: II/2 24-21 qu-ko