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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 117/2008 vom 23.01.2008
Neue Mustersatzung Sondernutzungen 2008
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat eine neue Mustersatzung für Sondernutzungen im Straßenraum erarbeitet. Sie wurde mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr sowie dem Innenministerium des Landes abgestimmt und unter Einbindung kommunaler Vertreter sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erarbeitet.
In Abstimmung mit dem Präsidium hat sich die Geschäftsstelle mit der neuen Mustersatzung bewusst auf straßenrechtliche Regelungsnotwendigkeiten beschränkt. Schnittstellen zum Straßenverkehrsrecht, zum Polizei- und Ordnungsrecht sowie zum Bauordnungsrecht sollen rechtlich einwandfrei geregelt werden. Unerwünschtes Verhalten im öffentlichen Straßenraum ist als Tatbestand „Verstöße gegen die allgemeine Verhaltenspflicht“ i. S. d. Musters des StGB NRW für eine Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfolgbar. Erreicht das sozial unerwünschte Verhalten in einem konkreten Einzelfall eine nicht hinnehmbare Intensität, so ist es als Störung der öffentlichen Ordnung oder gar Sicherheit zu werten, so dass den Gefahrenabwehrbehörden ein angemessenes Instrumentarium zum Einschreiten zur Verfügung steht.
Verstärkt bemühen sich die Kommunen des weiteren, bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen die Gestaltung und die gegebenen Eigenheiten des Ortsbildes zu berücksichtigen. So soll beispielsweise in historischen Ortskernen die Möblierung der Außengastronomie mit dem Ortsbild harmonieren oder es zumindest nicht verschandeln. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Belange des Straßen- und Stadtbildes abgewogen werden dürfen, soweit sie einen Bezug zur Straße aufweisen. Belange wie der Schutz des Ortsbildes als Ganzes haben nur dann einen sachlichen Bezug zu dem jeweiligen „Straßengrund“, wenn sie sich im konkreten Straßenbild widerspiegeln. Hierzu muss die Gemeinde nach Entscheidungen einiger Obergerichte ein konkretes Gestaltungskonzept mit dem Ziel haben, dem jeweiligen Innenstadtbereich eine bestimmte Ausstrahlungswirkung zu verleihen.
Die neue Mustersatzung enthält darüber hinaus eine Regelung zur kommerziellen Werbung und zur Wahlwerbung. Hiermit wird einem verstärkten Bedürfnis der Städte und Gemeinden Rech€nung getragen, Plakaten und anderen Werbeträgern Schranken zu setzen. Die straßenrecht€lichen Möglichkeiten beschränken sich im wesentlichen auf Größe und Anzahl solcher Wer€beträger.
Mit der Mustersatzung soll auch ein Beitrag zur Beseitigung von Barrieren im öffentlichen Straßenraum geleistet werden. Barrierefreiheit ist ein sachliches Abwägungskriterium, das bei der Erteilung bzw. Versagung von Sondernutzungserlaubnissen berücksichtigt werden kann und muss. Barrierefreiheit ist ein sachlicher Bezug zur Straße. Sondernutzungen, die Barrieren aufstellen, sollten restriktiv gehandhabt und bei Erlaubnis mit höheren Gebühren belegt werden. Einrichtungen im Straßenraum, die Menschen mit Behinderungen und Mobi€litätseinschränkungen dienen, sollten als Sondernutzungen privilegiert behandelt werden, z. B. durch Gebührenfreistellung oder –reduzierung. Schließlich sind auch die Gebührenregelungen und der Gebührentarif mit der Zielsetzung Transparenz, Bürgerorientierung und Vorteilsgerechtigkeit neu strukturiert worden. Die neue Mustersatzung „Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen 2008“ sowie die umfassenden Erläuterungen sind im Intranet-Angebot des Verbandes abrufbar
Az.: III/1 642-35