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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 260/2010 vom 05.05.2010
Neue Mustersatzungen im Abwasserbereich
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in Zusammenarbeit mit der Kommunal- und Abwasserberatung NRW und in Abstimmung mit dem Umweltministerium NRW und dem Innenministerium NRW die Mustersatzungen im Abwasserbereich überarbeitet.
Hierzu gehören:
- die Muster-Abwasserbeseitigungssatzung (Stand 30.04.2010),
- die Mustersatzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Stand: 30.04.2010),
- die Mustersatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben - Stand 30.04.2010) und
- die Mustersatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW (Stand: 30.04.2010)
Die Überarbeitung dieser Muster-Satzungen war erforderlich, weil am 1.3.2010 das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBl. I 2009, Seite 2585 ff.) in Kraft getreten ist. Außerdem ist zum 31.3.2010 das geänderte und an das neue WHG angepasste Landeswassergesetz (LWG NRW - GV. NRW. 2010, Seite 185 ff.) in Kraft getreten . Eine Überarbeitung der Mustersatzungen im Abwasserbereich war unter anderem deshalb notwendig, weil in § 54 WHG erstmalig seit dem 01.03.2010 der Abwasserbegriff bundeseinheitlich geregelt und definiert wird. Die Abwasser-Definition in § 51 Abs. 1 LWG NRW findet deshalb ab dem 1.3.2010 keine Abwendung mehr. Im Hinblick auf die Mustersatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird darauf hingewiesen, dass diese Muster-Satzung inhaltlich keine Änderungen zur Mustersatzung vom 19.06.2009 beinhaltet. Allerdings ist zum 31.03.2010 das neue Wasserhaushaltsgesetz in Kraft getreten und am 31.03.2010 der § 61 a Abs. 6 LWG NRW um die Sätze 3 bis 9 ergänzt worden. Deshalb ist in einer Satzung nach § 61 a Abs. 5 LWG NRW zumindest die Präambel anzupassen und auf die neuen gesetzlichen Rechtsgrundlagen (§§ 60, 61 WHG und § 61 a LWG NRW neue Fassung) zu verweisen.
Die Muster-Satzungen können im Intranet des StGB NRW im Mitgliederbereich abgerufen werden und zwar unter: Fachinfo/Service, Mustersatzungen.
Az.: II/2 24-24 qu-ko