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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 81/2018 vom 22.12.2017
Neue NRW-Landesbauordnung erst 2019 in Kraft
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 20.12.2017 das Moratorium zur Landesbauordnung (BauO NRW 2016) beschlossen. Das entsprechende Gesetz soll am 27.12.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) verkündet werden. Das GV. NRW ist über https://recht.nrw.de/ einsehbar. Die bereits am 15.12.2016 durch den Landtag verabschiedete BauO NRW 2016 sollte eigentlich zum 28.12.2017 vollständig wirksam werden.
Durch das Moratorium tritt die BauO NRW 2016 nun erst am 01.01.2019 in Kraft. Lediglich einzelne Vorschriften der BauO NRW 2016 gelten schon seit dem 28.06.2017 und werden dementsprechend von dem Moratorium nicht berührt. Dies betrifft vor allem die Bauarten und Bauprodukte (§§ 17 bis 25 BauO NRW 2016).
Im Übrigen gilt nun bis zum 31.12.2018 die BauO NRW vom 01.03.2000 fort. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass zunächst weiter vom Freistellungsverfahren (§ 67 BauO NRW) Gebrauch gemacht werden kann oder sich die Herstellung von Stellplätzen wie gehabt nach § 51 BauO NRW richtet. Auch ergeben sich noch keine Änderungen für die Baugenehmigungsverfahren.
Hintergrund für das Moratorium ist allerdings, dass die BauO NRW 2016 noch einmal überarbeitet werden soll. Es ist daher möglich, dass es in den eben genannten und anderen Bereichen durch die Novellierung noch einmal zu Änderungen kommt. In diesem Zusammenhang fordert der Städte- und Gemeindebund NRW etwa auch, an der Abschaffung des Freistellungsverfahrens festzuhalten, da dieses in der Praxis zu viele Probleme verursacht. Die Landesregierung beabsichtigt, eine neue Landesbauordnung noch vor der Sommerpause 2018 vom Landtag beschließen zu lassen.
Az.: 20.3.1.1-002/002