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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 21/2013 vom 14.01.2013
Neue Rahmenbedingungen für die Energiewirtschaft 2013
Mit dem Jahreswechsel 2012/2013 haben sich in der Energiewirtschaft einige Rahmenbedingungen geändert. Diese betreffen unter anderem mit dem 1. Januar 2013 eintretende Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG), gesetzliche Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Neuheiten im Bereich der energetischen Gebäudesanierung und des Emissionsrechts. Viele der Änderungen sind dabei von kommunaler Relevanz.
Die Änderungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt:
I. Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
1. EEG-Umlage angepasst
Die sog. EEG-Umlage ist ab dem 1. Januar 2013 von 3,59 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) auf 5,28 ct/kWh gestiegen. Diese Differenz der Einnahmen und Ausgaben prognostizieren die Übertragungsnetzbetreiber zum 15. Oktober 2012 für das folgende Kalenderjahr. Für einen Drei-Personen-Haushalt bedeutet der Anstieg der EEG-Umlage im Jahr einen Zuwachs von 47 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2012 haben dabei Erzeugung, Transport und Vertrieb im Jahr 2013 rund 55 Prozent des Strompreises ausgemacht. Rund 45 Prozent zahlten die Verbraucher für Steuern und Abgaben. Letztere setzen sich aus der EEG-Umlage vor der Erhöhung mit rund 14 Prozent, Mehrwert- und Stromsteuer in Höhe von rund 24 Prozent und Konzessionsabgaben, also die Kosten für die Nutzung der Netze, in Höhe von sieben Prozent zusammen (siehe auch StGB NRW-Mitteilung, 549/2012 vom 17.10.2012).
2. Neue Anforderungen im Bereich Photovoltaik
Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb gegangen sind, müssen ab dem 1. Januar 2013 mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. Anlagen mit weniger als 30 Kilowatt Nennleistung können ab 2013 alternativ auch pauschal auf 70 Prozent ihrer Leistung abgeregelt werden. Damit soll die Netzstabilität erhöht werden, wodurch mehr Solarstrom in die bestehenden Netze integriert werden kann (siehe § 6 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 7 EEG 2012).
3. Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen von der EEG-Umlage
Durch die Novellierung des EEG, die zum 1. Januar 2012 in Kraft trat, wurden für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Grenzwerte zur Antragstellung für die Befreiung von der EEG-Umlage gesenkt, sodass mehr mittelständische stromintensive Unternehmen einen Antrag stellen konnten (§ 40 EEG). Diese Vergünstigung kann nun ab dem Jahr 2013 in Anspruch genommen werden. Die untere Schwelle wurde mit dem Hintergrund des Anstiegs der EEG-Umlage von 10 auf 1 Gigawatt pro Stunde (Gwh) abgesenkt und eine gleitende Begrenzung ein „gleitender Einstieg“ eingeführt, sodass die Regelung insbesondere auch mittelständischen Unternehmen zugutekommt. Zugleich wurde das Kriterium der Stromintensität für die Begünstigung (Anteil der vom Unternehmen zu tragenden Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von 15 Prozent auf 14 Prozent gesenkt. Die Privilegierung hat eine Geltungsdauer von einem Jahr. Im Jahr 2012 profitierten 739 Unternehmen von der Privilegierung. Für das Jahr 2013 sind bereits 2.057 Anträge eingegangen. Die Zahl der antragstellenden Unternehmen hat sich im Jahr 2012 nahezu verdreifacht. Die betroffenen Strommengen haben laut dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dabei allerdings nur um rund 10 Prozent zugenommen.
II. Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
1. Offshore-Haftung
Mit Wirkung vom 28.12.2012 sind die neuen Regelungen des EnWG (§§ 17a-e) in Kraft getreten. Sie sehen unter anderem einen Entschädigungsanspruch der Offshore-Windkraftanlagenbetreiber gegen die Netzbetreiber vor, für den Fall, dass diese ihrer Anbindungspflicht aufgrund von Verzögerungen im Bau oder Betriebsstörungen der Leitungen nicht nachkommen können. Die Netzbetreiber können die Kosten hierfür abhängig vom Verschuldensgrad über eine Umlage auf den Strompreis wälzen. Die Höhe der „Offshore-Umlage“ ist auf maximal 0,25 ct/kWh begrenzt. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 3.500 kWh jährlich wären dies 8,75 Euro pro Jahr. Die Entschädigungspflicht des Netzbetreibers bei einfacher Fahrlässigkeit wurde nun auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Der Entschädigungshöchstbetrag wurde auf 110 Millionen Euro festgesetzt.
2. Stilllegung von Kraftwerken
Ebenfalls mit Wirkung vom 28.12.2012 wurde mit dem Hintergrund der Erfahrungen des letzten Winters die Regelung des § 13a EnWG zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Kraftwerksbereich aufgenommen. Sie beinhalten unter anderem verbindliche Pflichten zur Anzeige der Stilllegung von Kraftwerken mit einer 1-jährigen Frist, die Möglichkeit für Netzbetreiber und Bundesnetzagentur, die Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke gegen Kostenerstattung vorübergehend zu verhindern. Auch wird der Gasbezug systemrelevanter Gaskraftwerke abgesichert. Die Bundesnetzagentur hat die Möglichkeit den Kraftwerksbetreiber zu verpflichten, das Kraftwerk fünf weitere Jahre zu betreiben.
Des Weiteren wird im Rahmen einer Verordnung das im letzten sowie in diesem Winter praktizierte Verfahren der Vorhaltung von Reservekraftwerken für den Winter kodifiziert und systematisiert werden.
3. Wegenutzungsverträge
Die einschlägige Vorschrift des § 46 EnWG wurde lediglich redaktionell angepasst. Gemäß § 46 Abs. 3 EnWG machen die „Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 4 (vorher redaktionelles Versehen durch Verweis auf Absatz 2 Satz 3) von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten […] bekannt“.
Die kommunale Seite hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für eine Anpassung der für die Konzessionsvergabe einschlägigen Bestimmungen der §§ 46, 48 EnWG ausgesprochen (siehe auch StGB NRW-Mitteilung vom 04.12.2012).
III. Strom- und Energiesteuergesetz: Spitzenausgleich
Unternehmen, die energieintensiv produzieren, können ab dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) und § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) eine Steuerbegünstigung nur noch erhalten, wenn sie ein Energiemanagement-System einführen, um Energie zu sparen und effizienter zu nutzen. Für Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe besteht in Deutschland die Möglichkeit auf reduzierte Sätze für die Strom- und Energiesteuer. Demnach müssen Unternehmen ab dem Antragsjahr 2013 nachweisen, dass sie ihre Energieverbräuche systematisch und strukturiert erfassen und Einsparpotenziale ermitteln. Großunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder über 50 Millionen Euro Jahresumsatz erhalten so laut § 10 StromStG ab dem Jahr 2013 den Stromsteuer-Spitzenausgleich nur noch, wenn sie bis Ende 2013 nachweislich mit der Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) oder EMAS (Gemeinschaftssystems der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) begonnen haben.
IV. Gebäudesanierung
Das Bundeskabinett hat ein neues Programm zur Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen. Ab Januar 2013 soll eine Zuschussförderung der KfW in Höhe von 300 Millionen Euro zusätzlich zu den bereits für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm bereit gestellten 1,5 Milliarden Euro erfolgen. Die Mittel in Höhe von 2,4 Milliarden Euro für 8 Jahre werden aus dem Energie- und Klimafonds zur Verfügung gestellt (siehe auch StGB NRW-Mitteilung vom 18.12.2012 und 08.01.2013).
V. Emissionshandel wird ausgeweitet
Mit Start der dritten Handelsperiode in 2013 ändern sich die Zuteilungsverfahren für die Emissionszertifikate zum Teil grundlegend. Im Jahr 2013 gibt es keine nationalen Emissionszertifikate mehr, sondern nur noch eine Gesamtmenge für ganz Europa. Da die Gesamtemissionsmenge für alle Anlagen deutlich abgesenkt wird, verschärft sich die Berechnung der Zuteilungsmenge. Die Menge, die jährlich zur Verfügung stehen soll, sinkt dabei um 1,74 Prozent. Auch kostenfreie Zertifikate werden ab kommendem Jahr nicht mehr zu bekommen sein. Neben der veränderten Zuteilung gelten zudem fortan aktualisierte Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung von Anlagen. Alle Unternehmen, auch die Kraftwerksbetreiber, müssen Emissionsberechtigungen ersteigern, die Erlöse aus den Versteigerungen fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz und die Umsetzung des Energiekonzepts.
Az.: II/3 811-00/8