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StGB NRW-Mitteilung 490/1999 vom 05.08.1999
Neue Regelungen für die Europawahl 2004
Um der Kommission einen Klagegrund für ein Vertragsverletzungsverfahren zu nehmen, will die Bundesregierung durch entsprechende Regelungen des Melderechts sicherstellen, daß für die Europawahl im Jahr 2004 das Erfordernis für Unionsbürger, für jede Wahl erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen, entfällt. Schon jetzt ist vorsorglich eine Änderung der Europawahlordnung in Kraft getreten, die das Vernichten von Antragsunterlagen untersagt.
Zeitungsmeldungen der letzten Wochen war zu entnehmen, daß die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland erwägt, da sie das Erfordernis, daß in der Bundesrepublik wahlberechtigte Unionsbürger vor jeder Europawahl erneut beantragen müssen, in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, mit geltendem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar hält. Um einem solchen Verfahren schon jetzt den Klagegrund zu nehmen, beabsichtigt die Bundesregierung, durch entsprechende Regelungen des Melderechts sicherzustellen, daß ab der Europawahl 2004 diejenigen Unionsbürger, die bei der jetzigen Europawahl am 13. Juni 1999 einen Antrag gestellt haben, und weder ihr aktives Wahlrecht verlieren noch einen gegenteiligen Wunsch äußern, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Auf Nachfrage teilte der Bundeswahlleiter der Hauptgeschäftsstelle des DStGB mit, daß konkrete Überlegungen, weiche melderechtlichen Regelungen getroffen werden sollen, noch nicht vorliegen. Vorsorglich wurde jedoch bereits die Europawahlordnung geändert. Schon jetzt ist ein neu eingefügter Absatz 1 in § 87 der Europawahlordnung in Kraft getreten. Danach dürfen Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17 a Europawahlordnung, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl vom 13. Juni 1999 geführt haben, abweichend von § 83 Europawahlordnung nicht vernichtet werden. Sie sind gesondert aufzubewahren.
Quelle: DStGB Aktuell Nr. 2699-01 vom 02.07.1999
Az.: I/2 05-05