Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 457/2022 vom 04.07.2022

Neue Rückgabestellen für Elektroaltgeräte ab Juli 2022

Ab dem 01. Juli 2022 sind auch Lebensmitteleinzelhändler unter bestimmten Voraussetzungen zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet. Für kleine Elektroaltgeräte (z. B. Handys, Toaster oder Taschenlampen) gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte nur beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels. Ziel ist es, die Sammelquote zu verbessern und mehr Geräte und ihre wertvollen Ressourcen zu recyceln.

Nach § 17 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen verpflichtet, Elektroaltgeräte beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels kostenlos zurückzunehmen. Ausreichend ist bereits der regelmäßige Verkauf von Lampen. Eine Abgabe von bis zu drei kleinen Elektroaltgeräten (Kantenlänge bis zu 25 cm) ist auch ohne den Neukauf eines Artikels und auch für Produkte, die vorher nicht in diesem Laden oder derselben Kette gekauft wurden, möglich. Die Rückgabe muss entweder direkt im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu möglich sein.

Diese Voraussetzungen treffen auf den größten Teil des Lebensmittelhandels in Deutschland zu, sodass ab Juli rund 25.000 zusätzliche Rückgabestellen für Elektroaltgeräte vorhanden sind. Bislang waren neben den Wertstoffhöfen der Kommunen, nur große Elektromärkte, zum Teil Baumärkte und größere Onlinehändler zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet.

Etwa 86 Prozent der gesammelten Elektroaltgeräte wurden im Jahr 2019 recycelt. Jedoch wurden im selben Jahr nur rund 44 Prozent der in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch gesammelt. Ziel der neuen Regelung ist es, dass Elektroaltgeräte durch ein flächendeckendes Netz an verbrauchernahen Rückgabemöglichkeiten der korrekten Entsorgung zugeführt werden können. So können sie für eine Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, um Rohstoffe und Ressourcen zu schonen und zurückzugewinnen sowie umweltschädigende Bauteile und Substanzen aus dem Kreislauf auszuschleusen.

Die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes war bereits am 01.01.2022 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist von sechs Monaten läuft nun ab.

Az.: 25.0.2.2-002/001 gr

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