Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 492/2005 vom 21.06.2005
Neue Schülerfahrkostenverordnung
Am 4. Mai 2005 ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO) vom 16. April 2005 veröffentlicht worden (GV.NRW.2005, S. 420). Die bislang im Schulfinanzgesetz enthaltene Eigenanteilsregelung bei Schülerzeitkarten, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, findet sich nunmehr in § 2 Abs. 3 SchfkVO. Die Voraussetzungen, unter denen die Erstattung von Schülerfahrkosten für den Besuch von Ersatzschulen, hier sind die Förderschulen ausgenommen, erfolgt, sind in § 17 SchfkVO aufgeführt. Diese sollen gemäß § 18 SchfkVO auch für Schulen für Kranke gelten. Im Übrigen enthält die Schülerfahrkostenverordnung, die am 1. August 2005 in Kraft tritt, nur geringfügige, zumeist begriffliche, Änderungen.
Az.: IV 214-50/1