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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 123/2006 vom 04.01.2006
Neue StVO-Regelung zu Mautausweichverkehr
Mautausweichverkehre können die Straßenverkehrsbehörden dazu berechtigen, nach StVO Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote auf typischen Ausweichstrecken anzuordnen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2005 einer entsprechenden Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Der Bundesrat ist damit der Forderung des Städte- und Gemeindebundes nachgekommen, bessere Rechtsgrundlagen für die Straßenverkehrsbehörden zu schaffen, um ordnungspolitisch mit Maut-Ausweichverkehr umzugehen.
Die Straßenverkehrsordnung lässt es schon jetzt zu, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu beschränken, zu verbieten oder den Verkehr umzuleiten. Umstritten war aber bisher, ob diese Regelung des § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung auch dann angewandt werden kann, wenn ein stark erhöhtes Aufkommen von LKW auf bestimmten Straßenstrecken auftritt, weil diese der Maut-Zahlung auf Bundesautobahnen ausweichen wollen.
Der Ausschuss für Strukturpolitik und Verkehr des StGB NRW hatte bereits im Frühjahr 2005 eine ausdrückliche Regelung zur rechtssicheren Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Mautausweichverkehr in Ergänzung von § 45 StVO gefordert. Dieses Petitum hatte sich auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund zu eigen gemacht. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hatte daraufhin einen Entwurf zur Änderung der Straßenverkehrsordnung erarbeitet. Danach sollte als neue Regelung eingeführt werden, dass Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden können, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.
Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21.12.2005 diesem Entwurf zugestimmt. Es steht nun einer zügigen Verkündung der Neuregelung nichts mehr im Wege.
Az.: III 151 - 20