Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 593/2004 vom 23.07.2004

Neue SüwV-kom in Kraft

Am 01. Juli 2004 ist die neue Verordnung über die Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und –einleitungen (Selbstüberwachungsverordnung kommunal – SüwV-kom) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die alte Selbstüberwachungsverordnung – SüwV) vom 18. August 1989 (GV NRW S. 494) außer Kraft getreten. Die SüwV-kom ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 21 vom 30. Juni 2004, S 322 ff. veröffentlicht worden.

Die SüwV-kom gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang I der Abwasserverordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4047, berichtigt Seite 4550) fallen und nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz genehmigt werden. Die Zuordnung eines Einleiters in die gem. Anlage I der SüwV-kom festgelegten Größenklassen A, B, C oder D richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage (Ausbaugröße), wobei die BSB 5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB 5 (roh) zugrunde gelegt wird. Ein Einwohnerwert im Sinne der SüwV-kom entspricht einer BSB 5-Fracht (roh) von 60 Gramm pro Tag.

Die SüwV-kom enthält in § 2 Regelungen zu den Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasseranlage, in § 3 Maßgaben zur Ermittlung von Betriebskenndaten, in § 5 Regelungen zur sog. Durchflussmessstelle, in § 6 Regelungen zur Probenahme, Analytik und Auswertung sowie in § 7 Vorgaben zur Führung eines Betriebstagebuches. Weiterhin sind in § 8 Regelungen zur Sicherheit des Anlagenbetriebes, in § 9 Maßgaben zu dem sog. Selbstüberwachungsbericht und in § 11 Regelungen zu den Dienst- und Betriebsanweisungen zur Durchführung der Selbstüberwachung für die Abwasserbehandlungsanlage unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften getroffen.


Az.: II/2 24-10 qu/g

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