Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 567/2002 vom 05.09.2002

Neue TA Luft 2002

Am 1. Oktober 2002 wird die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 - TA Luft - (GMBl. 2002, S. 511 ff.) in Kraft treten. Die neue TA Luft löst nach 15 Jahren die alte TA Luft aus dem Jahr 1986 ab. Die TA Luft ist eine gesetzesinterpretierende und gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschrift nach § 48 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für genehmigungsbedürftige Anlagen. Die neue TA Luft ist systematisch klarer gegliedert und aufgebaut worden. Die Gliederung stellt sich wie folgt dar:

- Nr. 1 Anwendungsbereich

- Nr. 2 Begriffsbestimmungen

- Nr. 3 Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und die Zulassung des vorzeitigen Beginns

- Nr. 4 Anforderung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

- Nr. 5 Anforderung zur Vorsorge gegen schädlichen Umwelteinwirkungen

- Nr. 6 Nachträgliche Anordnungen

- Nr. 7 Aufhebung von Vorschriften

- Nr. 8 Inkrafttreten.

Weiterhin enthält die TA Luft 7 Anhänge, 9 Abbildungen und 22 Tabellen. Insgesamt dient die neue TA Luft wie ihre Vorgängervorschriften insbesondere dazu durch die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4) die Schutz- und Abwehrpflicht des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu konkretisieren. Außerdem dienen die in Nr. 5 der TA Luft geregelten Vorsorgeanforderungen dazu, die Vorsorgepflicht des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BimSchG einer Konkretisierung zuzuführen. Dabei ist zu beachten, dass in der Nr. 5 der TA Luft 2002 insbesondere für eine Vielzahl von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ganz spezielle Vorsorgeanforderungen gestellt werden. Hierzu gehören unter anderem Abfallentsorgungsanlagen (Nr. 5.4.8 der TA Luft 2002) wie z.B. Kompostierungsanlagen. Die TA Luft 2002 dient in erster Linie der einheitlichen Verfahrenspraxis der Immissionsschutzbehörden bei der Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Es ist jedoch zu beachten, daß auch nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der TA Luft eine partielle Bindungswirkung für die Gerichtsbarkeit zuerkannt worden ist (vgl. hierzu zuletzt: Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 21.06.2001 - 7 C 2100), Umwelt- und Planungsrecht 2001, S. 448 ff.).

Az.: II/2 70-00 qu/g

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