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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 736/2021 vom 03.12.2021
Neue TA-Luft am 01. Dezember 2021 in Kraft getreten
Nachdem die Bundesregierung Ende Juni 2021 die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen hat, ist diese am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Das Regelwerk, das die alte Version aus dem Jahr 2002 ersetzt, soll dem fortgeschrittenen Stand der Technik entsprechen und hat zum Ziel, Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen weiter zu minimieren. Die Anforderungen orientieren sich am „Stand der Technik“ bzw. den sog. „besten verfügbaren Techniken“ (BVT).
Bei der umfangreichen Novellierung wurden u.a. folgende Änderungen vorgenommen:
- Erweiterter Anwendungsbereich (z.B. Biogasanlagen, Schredderanlagen, Anlagen zur Holzpelletherstellung);
- Verschärfung von Schadstoffdepositionswerten und Neuaufnahme/Reklassifizierung besonders gesundheitsschädlicher Stoffe, die nach aktuellem Wissensstand krebserregend, reproduktionstoxisch oder keimzellmutagen sind oder sein könnten (Benzopyren, Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle);
- Aufnahmen neuer Werte im Bereich Staub/Feinstaub (Anpassungen an den fortgeschrittenen Stand der Technik insbesondere im Hinblick auf Stickstoffoxide und Feinstaub);
- Integration der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), sodass sich aus dieser nun auch der Schutz von Anwohnern vor Geruchsbelästigungen durch die im Anhang 7 festgelegte Verfahrensweise zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen ergibt;
- Neue Anforderungen an die Immissionsprognose (Einführung einer neuen Immissionskenngröße, die insb. Bei Änderungsgenehmigungen zum Tragen kommt)
- Aufnahme von Bioaerosolen (Anlagen, welche umweltmedizinisch relevante Bioaerosole in relevantem Umfang emittieren können, sind durch die Novellierung der TA Luft erstmals dazu verpflichtet, zur Emissionsminderung Maßnahmen zu treffen, die dem Stand der Technik entsprechen);
- Besondere Vorschriften für Tierhaltungsanlagen (Filterung von 70 Prozent der Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft von großen Tierhaltungsanlagen);
- Fortentwicklung des Standes der Messtechnik;
- Neue Anforderungen an die Berechnung der Schornsteinhöhe.
Die TA Luft wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt, Ausgabe 48-54/2021, S. 1050 veröffentlicht. Derzeit kann sie nur kostenpflichtig unter folgendem Link heruntergeladen werden:
https://www.gmbl-online.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1%5Bdid%5D=9844352&cHash=1268132f39&src=redirect
Eine kostenfreie Version wird voraussichtlich in Kürze einsehbar sein.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen. Sie richtet sich an die Genehmigungsbehörden für industrielle Anlagen, besitzt aber auch Bedeutung für alle Anlagenbetreiber und Vorhabenträger und somit auch für Städte und Gemeinden. Zur Bestimmung der Mindestabstände zur nächsten Wohnbebauung wird zukünftig eine Prognose der zu erwartenden Geruchsemissionen aus Geruchsgutachten herangezogen. Dafür wurde die GIRL in den Anhang 7 der TA Luft überführt. Für Tierhaltungsanlagen sind zudem weitergehende Anforderungen an die Vermeidung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen zu stellen. In die neue Fassung wurden schließlich auch etliche Neuregelungen speziell bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Bioabfällen durch Kompostierung und Vergärung aufgenommen. Hier gilt es, mit Blick auf die praktische Um-setzung noch zahlreiche Einzelfragen zu klären. Positiv ist im Übrigen, dass in der neuen TA Luft die Anforderungen zur Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht, Energie sparsam und effizient zu verwenden, stärker als bisher hervorgehoben und durch zusätzliche Beispiele und Anforderungen konkretisiert wird.
Weitere Informationen und einen FAQ-Katalog können auf der Internetseite des BMU unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.bmu.de/gesetz/kabinettsbeschluss-zur-neufassung-der-ersten-allgemeinen-verwaltungsvorschrift-zum-bundes-immissionsschutzgesetz-technischen-anleitung-zur-reinhaltung-der-luft
Az.: 27.2.1-003/001 gr