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StGB NRW-Mitteilung 438/2003 vom 22.05.2003
Neue Umsatzsteuerregeln bei Sportanlagen
Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen für den Monat November 2002 (lfd. Nr. 665/2002) über das Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Altsportanlagen informiert. Vorausgegangen war ein Urteil des BFH vom 31.05.2001, wonach die Vermietung von Sportanlagen nicht mehr in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden kann. Nun haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf gemeinsame steuerliche Hinweise verständigt, wonach die neue Rechtsprechung auch auf die Überlassung von (Mehrzweck-) Veranstaltungsräumen für Konzerte, Theateraufführungen usw. gilt. Das Bundesfinanzministerium stellt die Hinweise unter www.bundesfinanzministerium.de (unter Aktuelles - BMF-Schreiben vom 17. April 2003 - IV B 7 - S 7100 - 77/03) als PDF-Datei zur Verfügung.
Das Schreiben enthält vor allem Abgrenzungen zur Nutzungsüberlassung einer Sportstätte oder eines Teils
- als einheitliche steuerpflichtige Leistung eigenen Charakters (Regelfall),
- als insgesamt steuerfreie Grundstücksüberlassung (sofern der Unternehmer nicht optiert hat) und
- als gemischte Leistung, deren Entgelt in das für eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und das für eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist (u.a. bei der Zwischenvermietung einer Sportanlage), enthält.
Das BMF weist darauf hin, daß die nach dem BFH-Urteil geltende neue Rechtsprechung nicht nur für die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, sondern z.B. auch für die Überlassung von (Mehrzweck-) Veranstaltungsräumen für Konzerte, Theateraufführungen usw. gilt.
Die Praxis erhält nach diesem BMF-Schreiben zwar einige Klärungen und Erläuterungen an Hand von Beispielen. Es bleiben aber noch Fragen im Detail, die sich möglicherweise in den neuen Umsatzsteuerrichtlinien 2004 klären lassen.
(Quelle: DStGB Aktuell 1903 vom 12. Mai 2003)
Az.: IV/2-381-21