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StGB NRW-Mitteilung 427/2018 vom 13.07.2018
Inanspruchnahme von Justiz-Vollstreckungsbeamten
Zum 1. August 2018 tritt eine Verwaltungsvorschrift der Landesregierung (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VV JM VwVG NRW, Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 25. Juni 2018, MBl. NRW., Ausgabe 2018 Nr. 17 vom 11.Juli 2018, S. 382) in Kraft, wonach Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Justiz (Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz) im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW zuständigen Vollstreckungsbehörden wegen Geldforderungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in Anspruch genommen werden können.
Die weitaus enger gefasste Vorgängerregelung (VerwVO VwVG NRW vom 19. Oktober 2005) tritt damit außer Kraft. Zu den in der neuen VV JM VwVG NRW berechtigten Vollstreckungsbehörden gehören nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW auch die bei den Gemeinden jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen.
Die Kosten der in Anspruch genommenen Vollstreckungsbeamten, die nicht gemäß § 788 der Zivilprozessordnung von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind von den Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit diese nicht nach § 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes von der Zahlung der Kosten befreit sind. Die Inanspruchnahme ist allerdings nur dann vorgesehen, wenn der Vollstreckungsbehörde keine eigenen Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass die Beauftragung der Justiz-Vollstreckungsbeamten den Vorzug verdient.
Az.: 41.11.1-004/002