Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 227/2003 vom 21.02.2003

Neue VOB, VOL und VOF - Änderung der Vergabeverordnung

Im Anschluss an die Information in den Mitteilungen Nr. 65 vom Januar 2003 teilt die Geschäftsstelle folgendes mit:

Im Bundesgesetzblatt vom 14. Februar 2003 ist die geänderte Vergabeverordnung (VgV) verkündet worden (BGBl I 2003, S. 168). Gleichzeitig ist auf Seite 169 ff. die Neufassung der VgV bekannt gemacht worden.

Die Änderung der Vergabeverordnung trat am 15. Februar 2003 in Kraft. Damit traten am 15.02.2003 auch die Neufassungen der VOB/A, der VOL/A und der VOF in Kraft.

Wie schon in den Mitteilungen Nr. 65 vom Januar 2003 erläutert, sind die inhaltlichen Änderungen gering. Im wesentlichen geht es um die Vorschriften über die Verwendung der neuen EU-Standard-Bekanntmachungsmuster. Hinzuweisen ist noch einmal darauf, dass die Verdingungsordnungen ihren „Namen“ geändert haben. Die veraltete Bezeichnung „Verdingungsordnung“ wurde durch den Begriff „Vergabe- und Vertragsordnung“ ersetzt. Die VOB heisst also nun „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“. Die Abkürzungen VOB, VOL und VOF bleiben dieselben.

Von grosser Bedeutung für EU-weite Vergaben ist die Änderung des § 13 VgV. Nach dieser Vorschrift muß der Auftraggeber die erfolglosen Bieter spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss darüber informieren, dass ihre Angebote nicht berücksichtigt werden sollen; er muss des Namen des erfolgreichen Bieters nennen, ebenso den Grund der Nichtberücksichtigung der erfolglosen Bieter.

Bei der alten Fassung von § 13 Satz 2 gab es unterschiedliche höchstrichterliche Entscheidungen zur Frage der Berechnung der 14-Tages-Frist. Zum Teil wurde von den Gerichten gefordert, dass zwischen dem Zugang der Benachrichtigung beim erfolglosen Bieter und dem Vertragsabschluss 14 Kalendertage liegen müssen. Das hätte enorme Probleme und einen grossen Verwaltungsaufwand besonders bei umfangreichen Verfahren gemacht. Auf Initiative der kommunalen Spitzenverbände haben Bundesregierung und Bundesrat nun folgende neue, klarstellende Regelung in § 13 Satz 2 bis Satz 4 beschlossen: Der Auftraggeber schickt die Information an die erfolglosen Bieter in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an.



Az.: II schw/g

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