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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 637/1999 vom 20.09.1999
Neue Wege in der Drogen- und Suchtpolitik
Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Broschüre mit dem Titel "Hilfe anbieten - Schäden begrenzen" herausgegeben. Die Ausarbeitung informiert auf 68 Seiten u.a. über die Politik der Bundesregierung, beantwortet ausführlich Fragen zum Thema Sucht und nennt Ansprechpartner für Hilfesuchende.
Danach sollen alle Suchtstoffe gleichermaßen berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem, wenn es darum geht, ganz junge Menschen vom Einstieg abzuhalten. Tabak ist die Einstiegsdroge Nr. 1, und besonders bei Zigaretten ist die Gefahr, daß junge Menschen anfangen zu rauchen und in Abhängigkeit geraten, sehr groß. Die Ergebnisse der Befragung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren belegen, daß immer mehr zur Zigarette greifen: seit 1993 stieg ihr Anteil um ein Viertel auf 26 Prozent aller Jugendlichen an.
Deshalb sollen Werbebeschränkungen und verringerte Zugangsmöglichkeiten, etwa an Automaten festgelegt werden. Hier arbeitet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beispielsweise gemeinsam mit den anderen Ministern an der Umsetzung der Tabakwerberichtlinie der EU, um sowohl im Lebensmittel- als auch im Markenrecht die Vorgaben aus Brüssel zu realisieren.
Weiterhin wird die Tabakkampagne der WHO zur Förderung des Nichtrauchens unterstützt. Hierzu hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) Informationsmaterialien entwickelt, die sich besonders an junge Menschen richten.
Im Alkoholbereich besteht ebenfalls Handlungsbedarf, denn immer mehr alkoholabhängige Menschen suchen Beratungsstellen auf oder begeben sich in Behandlung. Drei von vier Klienten in Suchtkliniken haben primär ein Alkoholproblem. Das BMG hat hier für eine Verbesserung der Datengrundlage gesorgt und auch die volkswirtschaftlichen Folgen ermittelt.
Die Broschüre kann kostenlos bei der DVG Deutsche Vertriebs GmbH Meckenheim, Birkenmaarstr. 8, 53340 Meckenheim, Tel.: 02225/926144, Fax: 02225/926111, bezogen werden.
Az.: III/2 541