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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 283/2015 vom 31.03.2015
Neue Zuständigkeit für Handwerkerparkausweis
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes hat jetzt mit der "Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung" vom 27.01.2015 von der in § 46 Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgesehenen Möglichkeit der Zuständigkeitsdelegation in einem eng vorgegebenen Anwendungsbereich Gebrauch gemacht. Danach werden die unteren Straßenverkehrsbehörden nun auch zuständig für die Erteilung von gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigungen ("Handwerkerparkausweise"), mit denen Handwerksbetrieben oder sonstigen vergleichbaren Betrieben, die für ihre Tätigkeit schweres oder umfangreiches Material einsetzen müssen, bestimmte pauschalierte Parksonderrechte eingeräumt werden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im Februar 2014 die vormalige - in der Praxis bewährte - Verfahrensweise zur Erteilung von gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigungen zur Einräumung bestimmter pauschalierter Parksonderrechte ("Handwerkerparkausweise") als unzulässig eingestuft. ln seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass für die Ausstellung gebietsübergreifender Handwerkerparkausweise durch die unteren Straßenverkehrsbehörden eine landesrechtliche Zuständigkeitsregelung fehle.
In § 7 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 24), die zuletzt durch. Artikel 232 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die ausschließlich die in Satz 2 genannten Ausnahmen umfassen und die eine über den Bezirk der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde hinausgehende Geltung haben und deren Geltung sich auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Betriebssitz hat oder, wenn der Antragsteller die Tätigkeit in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisordnungsbehörde ausüben möchte, diese Kreisordnungsbehörde.
Durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 können Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1.19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste dazu berechtigt werden, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer, und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Hat der Antragsteller seinen Betriebssitz in einer mittleren oder großen kreisangehörigen Stadt oder übt er dort seine Tätigkeit aus, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig."
Az.: III/1 151-24