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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 594/2020 vom 07.07.2020
Neuer § 38 a WHG
Mit dem Ersten Gesetz des Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19.06.2020 ist ein neuer § 38 a WHG (Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Handneigung an Gewässern) in das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) eingefügt worden. Die Neuregelung des § 38 a WHG ist am 20.06.2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 1408).
Gemäß § 38 a Abs. 1 WHG haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von fünf Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30.Juni 2020. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben gemäß § 38 a Abs. 2 WHG unberührt. Abweichend von § 38 a Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.“
Mit dem § 38 a WHG soll insbesondere eine Abschwemmung von Düngemitteln von landwirtschaftlich genutzten Flächen verhindert werden, wenn diese an Gewässer angrenzen und eine besondere Hangneigung aufweisen. § 38 a dient in Ergänzung zu § 38 (Gewässerrandstreifen) dazu, sog. diffuse Stoffeinträge in Gewässer zu vermeiden. Hauptzweck der Regelung ist somit, die Vermeidung des Stoffeintrags aus diffusen Quellen in das Gewässer. Im Gegensatz zu den Einleitungen in Gewässer durch sog. Punktquellen (z. B. Ablaufstrom einer Kläranlage, Einleitungsstellen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Regenwasserkanälen in ein Gewässer) sind für den jeweiligen Gewässerzustand insbesondere auch die sog diffusen Quellen verantwortlich. In diesem Zusammenhang geht es vor allem um die Auswirkungen, welche die landwirtschaftliche Düngung sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gewässer haben können (vgl. BT-Drucks. 19/18469, S. 9).
Die Einfügung des § 38 a WHG steht im Zusammenhang mit der erneuten Verschärfung des Bundes-Düngerechtes im Jahr 2020. Die Änderung der Bundes-Düngeverordnung vom 26.05.2017 (BGBl. I 2017, S. 1305 ff.) ist am 01.05.2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2020, Nr. 20 vom 30.04.2020, S. 861 ff.). Eine zentrale Maßnahme ist die Reduzierung der Düngung um 20 % pro Betrieb in den Gebieten, die besonders hohe Nitratbelastungen aufweisen („rote Gebiete“). Dieses gilt ab dem 01.01.2021. Hintergrund hierfür ist, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.06.2018 (Az.: C-543/16) der Klage der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 stattgegeben hatte. In Ergänzung zu den Änderungen der Bundes-Düngeverordnung im Jahr 2020 wurde zugleich der § 38 a WHG in das WHG eingefügt (vgl. BT-Drucks. 19/18469, S. 5).
Az.: 24.1.1 qu