Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 135/2001 vom 20.02.2001
Neuer Fördererlaß Stadtmarketing
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen hat den bisherigen Erlaß vom 15. Dezember 1997 zur Förderung von Stadt- und Regionalmarketingkonzepten zum 14.01.2001 aufgehoben und durch einen neuen Erlaß zur Förderung von Stadt- und Regionalmarketingkonzepten mit Wirkung ab 15.01.2001 ersetzt. Dieser neue Erlaß gilt bis zum 31.12.2004. Der Erlaß ist als Konkretisierung und Spezifizierung der Förderrichtlinien Stadterneuerung anzusehen.
Einleitend weist das Ministerium für Städtebau und Wohnen grundsätzlich auf folgendes hin:
"Ziele des Landes Nordrhein-Westfalen in der Stadtentwicklung sind ästhetisch überzeugende funktionsgerechte Innenstädte und Nebenzentren. Zentrales Leitbild für die Stadtentwicklung in Nordrhein-Westfalen ist das Konzept der Nachhaltigkeit. Es erhebt den Anspruch der gleichgewichtigen und gleichzeitigen Beachtung ökonomischer und ökologischer, sozialer und kultureller Zieldimensionen. Zuwendungsfähiges Stadtmarketing ist diesem Konzept verpflichtet.
Mit dem Instrument des Stadtmarketing werden öffentliche und private Investitionen koordiniert und damit wirkungsvoller gemacht. Städtebauliche und strukturverbessernde Maßnahmen und Projekte sollen beschleunigt werden. Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaftsverbände, Parteien, Vereine und öffentliche Hand entwickeln gemeinsame Konzepte für eine positive Zukunft der Innenstadt. Schließlich soll Stadtmarketing die öffentliche Aufmerksamkeit auch auf solche Themen und Bereiche lenken, die der Stadtplanung bisher nicht zugänglich waren.
Neben der Einbeziehung der Wirtschaft ist die Beteiligung von Vertretern der Bürgerschaft wichtige Erfolgs- und Fördervoraussetzung. Die Beteiligung kommunaler Parlamentarier ersetzt keine weitgehende Bürgerbeteiligung."
Die neuen Fördergrundlagen und die Arbeitsweise lauten wie folgt:
"1.1 Für die Antrags-, Bewilligungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweis-Verfahren gelten die Förderrichtlinien der Stadterneuerung vom 30.01.1998 - SMBl. NW. 2313 -.
1.2 Abweichend von Nr. 8.40 Förderrichtlinien Stadterneuerung in Verbindung mit Nr. 3.2 des Fördersatzerlasses vom 17.12.1977 in der z.Zt. geltenden Fassung beträgt der Fördersatz 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.3 Die Förderung setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung der Privatwirtschaft voraus. Diese kann auf die kommunale Eigenleistung angerechnet werden. Dabei sind die Anteile zwischen der Kommune und der Privatwirtschaft aushandelbar, dürfen jedoch 10 % auf keiner Seite unterschreiten.
1.4 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf eine Laufzeit von 2 Jahren befristet und dürfen einen Förderhöchstbetrag von 500.000,-- DM nicht überschreiten.
1.5 Die Bezirksregierungen stellen die eingegangenen Anträge der Kommune in einer Liste zusammen und prüfen anhand des Fördererlasses die Fördervoraussetzungen.
1.6 Der jährliche Aufstellungserlass zum Stadterneuerungsprogramm gilt mit der Maßgabe, dass mir die Projektanmeldungen mit Ihrem Prüfungsergebnis nach dem Muster Anlage 3 mit einer Ausfertigung der Förderanträge vorgelegt werden. Die Vorlage erfolgt in jedem Fall vor einer Bewilligung. Anträge sind nicht an Termine gebunden.
2. Arbeitsweise und Förderkriterien:
Um die Qualität von Stadt- und Regionalmarketingkonzepten für die Stadtentwicklung zu gewährleisten, sind nachfolgende Kriterien zu beachten:
2.1 Stadtmarketing ist ein kooperatives (öffentliches-privates) Instrument zur Aufwertung der Innenstädte und Nebenzentren. Die Information und Einbeziehung von Bürgerschaft und Wirtschaft sind notwendig. Auf § 23 GO wird hingewiesen.
2.2 Zu den wichtigsten Aufgabenfeldern von Stadtmarketing gehört die Entwicklung und planerische und kommunikative Begleitung von Zukunftsprojekten in Innenstädten und Nebenzentren. Dazu zählen insbesondere die Gestaltung und Nutzung öffentlicher Plätze, zentralgelegener Brachflächen, innerstädtischer Einkaufszonen sowie Kultur- und Dienstleistungsprojekte, die der langfristigen Aufwertung von Zentren und Nebenzentren dienen. Inhaltliche Orientierungspunkte bietet das Konzept der Nachhaltigkeit in der Stadtentwicklung.
2.3 Voraussetzung für die Förderung ist ein nachvollziehbares, klar gegliedertes Konzept. Es ist zeitlich befristet und die Arbeitsschritte sind budgetiert. Da es sich bei der Landeszuwendung um eine Anschubfinanzierung handelt, sollte die Fortführung des Projektes über den Bewilligungszeitraum hinaus (bis spätestens 12 Monate nach Förderbeginn) dargelegt werden.
2.4 Ausgeschlossen von der Förderung sind alle Formen der klassischen Stadtwerbung (dazu gehören u.a. Entwicklung von Corporate Design einschließlich Logo, PR-Maßnahmen und Internet-Auftritte, Werbebroschüren etc.). Nicht berührt ist die den geförderten Stadtmarketingprozess begleitende Informationsarbeit.
2.5 Die im Stadtmarketingprozess anfallenden Honorare sind einzelfallbezogen zu entscheiden. Als Orientierungsgrundlage kann die HOAI dienen."
Az.: II