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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 71/2003 vom 05.01.2003
Neues AAV-Gesetz in Kraft
In den Mitteilungen des StGB NRW vom Dezember 2002 (Nr. 766, S. 369) war bereits darauf hingewiesen worden, daß der Landtag im November 2002 ein neues Gesetz über den Altlastensanierungs- und Aufbereitungsverband NRW (AAV) beschließen wird. Das zwichenzeitlich beschlossene neue AAV-Gesetz ist im Gesetz und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2002 verkündet worden und am 11. Dezember 2002 in Kraft getreten (GV NRW 2002, S. 571ff.). Damit ist die gesetzliche Grundlage für die Neufinanzierung des Altlastensanierungs- und Aufbereitungsverband NRW (AAV) mit Sitz in Hattingen auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zur Zahlung von Finanzmitteln zur Altlastensanierung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und Privatunternehmen aus den Bereichen Entsorgung, Chemie, Stahl und Kohle geschaffen worden. Wie bereits in den Mitteilungen vom Dezember 2002 (Nr. 766, S. 369) ausführlich dargestellt, ist der Abschluss der freiwilligen Finanzierungsvereinbarung davon abhängig gewesen, daß auch die Städte, Gemeinden und Landkreise zur Finanzierung des AAV beitragen. Insoweit wird im neuen AAV-Gesetz festgelegt, daß pro Einwohner und Jahr 0,03 Euro (3 Cent pro Einwohner/Jahr) durch die Landkreise und kreisfreien Städte an den AAV zu leisten sind. Diese Geldzahlungen von 0,03 Euro pro Einwohner/Jahr (3 Cent) können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 Landesabfallgesetz NRW über die Abfallgebühren abgerechnet werden, so daß allgemeine Haushaltsmittel der Städte, Gemeinden und Landkreise nicht in Anspruch genommen werden müssen. Bis 2004 werden somit 27 Millionen Euro für die Altlastensanierung zur Verfügung stehen, insbesondere in den Fällen, in denen der Verursacher nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kann. Der AAV übernimmt in diesen Fällen in der Regel bis zu 80 Prozent der Sanierungskosten. Insgesamt werden 50 Prozent der Finanzmittel für den AAV von Seiten des Landes, rund 45 Prozent von der Wirtschaft und rund 5 Prozent von den Kommunen aufgebracht. Der Fortbestand des AAV ist unter anderem ein wichtiger Schritt, um z.B. innerstädtische Altlastenflächen wieder einer neuen baulichen Nutzung zuführen zu können. Gleichzeitig wird hierdurch ermöglicht, daß bislang unversiegelte Flächen (die sog. grüne Wiese) nicht versiegelt werden müssen, weil Altlastenflächen wieder baulich nutzbar gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Fortbestand des AAV auch ein Lichtblick in Zeiten der extrem angespannten kommunalen Haushaltslagen, weil er die Wiedernutzbarmachung von innerstädtischen Flächen aus AAV-Mitteln ermöglicht.
Az.: II/2 40-08 qu/g