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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 329/2013 vom 03.04.2013
Neues AAV-Gesetz in Kraft
Das Artikelgesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandgesetzes (AAVG) ist am 02.04.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Land-Nordrhein-Westfalen verkündet worden (GV NRW 2013, S. 148ff.). Das Artikelgesetz und damit auch das in Art. 1 enthaltene neue AAVG tritt rückwirkend zum 01.12.2012 in Kraft (Art. 13 des Artikel-Gesetzes). Der Landtag hatte das neue AAV-Gesetz am 20.03.2013 beschlossen (LT-Drucksache 16/1821).
Mit dem neuen AAV-Gesetz (AAVG) wird die Finanzierung des „AAV — Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ endgültig auf eine neue und verlässliche Grundlage gestellt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte mit Datum vom 05.03.2013 den Gesetzentwurf der Landesregierung begrüßt. Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz des Städte- und Gemeindebundes NRW hatte in seiner 120. Sitzung am 07.03.2013 in Düsseldorf diese Stellungnahme zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der AAV (www.aav-nrw.de) wurde 1988 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet (GV. NRW 1988, S. 268). Er hat insbesondere die Aufgabe der Sanierung bestimmter Altlasten. Grundsätzlich werden 80 % der Kosten für eine Altlastensanierung übernommen. Dieses gilt insbesondere, wenn der Verursacher nicht festgestellt oder nicht mehr herangezogen werden kann (z. B. Insolvenz einer GmbH) oder die Gemeinde selbst ordnungspflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AAVG). Der AAV hat seit 1988 vor allem auf dem Gebiet der Altlastensanierung hervorragende Fachkenntnisse erworben und überprüft auch Sanierungskonzepte mit der Zielrichtung, ob eine Sanierung kostengünstiger abgewickelt werden kann. Es empfiehlt sich deshalb bei festgestellten Altlasten immer eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem AAV, um eine sachgerechte und kostenorientierte Sanierung auf den Weg bringen zu können.
Mitglieder im AAV sind das Land (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AAVG), die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AAVG) sowie weitere freiwillige Mitglieder aus der Wirtschaft und Industrie (§ 6 Abs. 2 AAVG).
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt nach § 20 Abs. 2 AAVG pro Jahr ab dem 01.01.2012 7 Millionen € zur Finanzierung des AAV bereit. Die 7 Millionen € pro Jahr werden nach § 20 Abs. 2 AAVG durch Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt aufgebracht, das in Nordrhein-Westfalen erhoben wird. Die Kreise und kreisfreien Städte zahlen ab dem 01.01.2013 pro Einwohner und Jahr einen Beitrag von 6 Cent. Konkret bedeutet dieses: Der Kreis gibt über die Kreis-Abfallgebühr die 6 Cent pro Einwohner/Jahr ab dem 01.01.2013 an die Städte und Gemeinden weiter. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden kalkulieren die Kreis-Abfallgebühr in ihre Abfallgebühr vor Ort ein, so dass allgemeine Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden müssen. Die Abrechnung der AAV-Beiträge über die Abfallgebühr ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 LAbfG NRW ausdrücklich durch den Landesgesetzgeber für zulässig erklärt worden.
Das neue AAV-Gesetz ist erforderlich, weil der freiwillige Beitrag der Industrie und der Wirtschaft in den vergangenen Jahren stetig geringer wurde. Die kommunalen Spitzenverbände haben der Erhöhung des kommunalen Beitrags von 3 Cent auf 6 Cent pro Einwohner und Jahr zugestimmt, weil das Land NRW seinen Beitrag von 2 Millionen € auf 7 Millionen € pro Jahr deutlich erhöht hat. Für die Wirtschaft und Industrie bietet das neue AAVG ein Anreizsystem. Je mehr gezahlt wird, desto mehr Mitspracherecht gibt es in der Delegiertenversammlung und im Vorstand des AAV.
Insgesamt wird der Fortbestand des AAV als wichtig angesehen, weil durch eine Revitalisierung von Altlastenflächen der Flächenverbrauch bei den sog. „grünen Wiesen“ vermindert werden kann und gerade Innenbereichs-Grundstücke in Städten und Gemeinden für die bauliche Innenentwicklung wieder nutzbar gemacht werden können. Insoweit kann bei den betroffenen Grundstücken auch vielfach auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden, so dass eine kostenträchtige Neu-Erschließung wie etwa bei der Erstbebauung von sog. grünen Wiesen nicht erforderlich ist. Ein weiterer, wichtiger Gesichtspunkt für den Fortbestand des AAV ist, dass allgemeine Haushaltsmittel der Städte und Gemeinden geschont werden. Denn in den Fällen, in denen der AAV die Finanzierung der Altlasten übernimmt (z.B. kein Verantwortlicher kann herangezogen werden), müsste ohne den AAV der Kreis als untere Bodenschutzbehörde mit allgemeinen Haushaltsmitteln die Altlastensanierung übernehmen, so dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden über die Kreisumlage letztendlich die Finanzierung leisten müssten.
Az.: II/2 40-08