Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 127/2021 vom 11.01.2021

Neues Bundes-Abfallvermeidungsprogramm

Die Bundesregierung hat am 06.01.2021 das neue Bundes-Abfallvermeidungsprogramm beschlossen. Gemäß § 33 Abs. 5 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz = Bundesabfallgesetz) a. F. war das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes erstmals zum 12.12.2013 zu erstellen. Anschließend war es alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Diese Fortschreibung ist nunmehr erfolgt. Das neue Abfallvermeidungsprogramm des Bundes kann auf der Internetseite des Bundesumweltministerium (www.bmu.de) abgerufen werden.

Der mögliche Inhalt des Bundes-Abfallvermeidungsprogramms ist allerdings durch die seit dem 29.10.2020 geltende Änderung des KrWG durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBL. I 2020, S. 2232 ff. – in Kraft getreten am 29.10.2020) noch einmal präzisiert worden. Insbesondere wurden in § 33 Abs. 3 Nr. 2 KrWG eine Vielzahl von Abfallvermeidungsmaßnahmen aufgenommen, die Eingang in das Bundes-Abfallvermeidungsprogramm finden sollen. Hierzu gehört z. B. die Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 lit. g KrWG). In § 33 Abs. 9 KrWG ist seit dem 29.10.2020 geregelt, dass bestehende Abfallvermeidungs-programme bis zum Ablauf des 12.12.2025 an die neue Anforderungen gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 KrWG anzupassen, alle sechs Jahre auszuwerten und fortzuschreiben sind.

Im Zusammenhang mit der seit dem 29.10.2020 geltenden Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist auch der § 21 KrWG (Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen) geändert worden. Gemäß § 21 Satz 2 KrWG sind bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen die getroffenen Maßnahmen der Abfallvermeidung darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sind dabei gemäß § 21 Satz 3 KrWG die Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes gemäß § 33 KrWG zu berücksichtigen. In Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufzustellen (§ 5 a und 5 c LAbfG NRW).

Az.: 25.0.2.1 qu

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