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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 279/2002 vom 05.05.2002
Neues Bundesnaturschutzgesetz
Am 4. April 2002 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BGBl. I 2002, S. 1193ff.) in Kraft getreten. Es löst das alte Bundesnaturschutzgesetz aus dem Jahr 1976 ab. Der größte Teil der Vorschriften im neuen Bundesnaturschutzgesetz (z.B. die Regelungen zur Schaffung ein Biotopverbunds auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche) sind Rahmenvorgaben für die Bundesländer. Diese haben drei Jahre Zeit, die Regelungen in ihr Landesrecht zu übernehmen. Einige Bestimmungen gelten aber auch unmittelbar, z.B. die auf Bundesebene neu eingeführte Verbandsklage, die es bereits in Nordrhein-Westfalen in § 12 b Landschaftsgesetz NRW gibt. Zu den wesentlichen Neuregelungen gehört auch die Förderung einer natur- und umweltverträglichen Landwirtschaft durch klare Anforderungen an die sogenannte "gute fachliche Praxis". So wird z.B. festgeschrieben, daß zukünftig nur noch so viel Dünger aufgebracht werden darf, daß keine Nährstoffe in Flüsse oder in das Grundwasser gelangen, daß in erosionsgefährdeten Hanglagen und Flußtälern keine Wiesen und Weiden zu Äckern umgebrochen werden dürfen und daß eine naturgemäße Waldbewirtschaftung ohne Kahlschläge angestrebt wird. Außerdem wird festgeschrieben, daß Landwirte den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zukünftig dokumentieren müssen. Betriebe, die mehr als 8 Hektar bewirtschaften, müssen eine sogenannte "schlagbezogene" Dokumentation vorlegen, also für jeden Acker und jede Wiese separat. Bei kleineren Betrieben genügt ein Sammelnachweis.
Auch das Verhältnis von Naturschutz zu Sport und Erholung wird neu definiert, indem der Erholungswert von Natur und Landschaft in der Zielbestimmung des Gesetzes verankert wurde. Bei eingriffen in Natur und Landschaft muß zukünftig die Absenkung des Grundwasserspiegels einbezogen werden. Die vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen naturschutzfachlich definierten Anforderungen genügen. Energiefreileitungen müssen in Zukunft so konstruiert sein, daß die keine Stromschlaggefahr für große Vögel wie Störche und Greifvögel darstellen.
Mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz werden auch die Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Windkraftnutzung auf dem Meer geschaffen, insbesondere in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Bereich zwischen 12 und 200 Seemeilen vor der Küste. Hierdurch soll Rechts- und Investitionssicherheit für Investoren geschaffen werden. Der Meeresnaturschutz wird insgesamt deutlich aufgewertet. In der AWZ kann der Bund künftig auch Schutzgebiete nach Flora-Fauna-Habitat (FFH)- bzw. Vogelschutzrichtlinie der EU ausweisen.
Die Bundesländer müssen das neue Gesetz innerhalb einer Frist von drei Jahren in die Landesnaturschutzgesetze umzusetzen. Es ist daher zu verfolgen wie das Land Nordrhein-Westfalen das neue Bundesnaturschutzgesetz mit seinen Rahmenvorgaben in das Landschaftsgesetz NRW umsetzen wird.
Az.: II/2 60-00 qu/g