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StGB NRW-Mitteilung 718/2015 vom 12.11.2015
Neues Elektrogerätegesetz und Abfallgebühr
Vor dem Hintergrund vermehrter Nachfragen von Städten und Gemeinden wird bezogen auf die Abfallgebührenkalkulation für das Jahr 2016 auf Folgendes hingewiesen: Am 24.10.2015 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 2015 in Kraft getreten (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.). Der Gesetzestext des neuen ElektroG kann unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: www.bmub.bund.de/Themen/WasserAbfallBoden/Abfallwirtschaft/Downloads.
Das neue ElektroG setzt die EU-Richtlinie 2012/19/EU in deutsches Recht um und legt fest, dass im Jahr 2016 eine Sammlungsquote bei alten Elektro- und Elektrogeräten von 45 % und im Jahr 2019 von 65 % erreicht werden soll (§ 10 Abs. 3 ElektroG). Zur Erreichung der Sammelquoten (§ 10 Abs. 3 ElektroG) wird eine Trennungspflicht für die (Letzt)Besitzer von Altgeräten vom unsortierten Siedlungsabfall (Restmüll) vorgegeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG), d. h. eine Entsorgung z. B. eines Toasters über die Restmülltonne ist unzulässig. Flankierend zu dieser Trennungspflicht sind Elektro- und Elektronikgeräte (§ 9 ElektroG) durch die Hersteller mit einem Symbol nach Anlage 3 zum ElektroG (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) zu kennzeichnen (§ 9 ElektroG).
Der Letztbesitzer ist zusätzlich verpflichtet worden, Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesen zu trennen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG). Die Sammlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfolgt — wie bereits heute - durch die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 Abs. 6 LAbfG NRW i.V.m. § 3 Nr. 12 ElektroG). Diese haben die Altgeräte aus privaten Haushaltungen (§ 3 Nr. 5 ElektroG) einzusammeln (§§ 13 bis 18 ElektroG). Dabei sind kommunale Sammelstellen (Bringsystem) einzurichten und zu betreiben (§§ 13 Abs. 1 ElektroG).
Die Sammlung kann auch im Holsystem erfolgen, d. h. die Altgeräte werden beim privaten Haushalt abgeholt (§ 13 Abs. 3 ElektroG). Ein Holsystem ist sinnvoll, weil hierdurch eine gesetzeskonforme Erfassung und Verwertung der Altgeräte sichergestellt werden kann. Außerdem gehört es zu den Pflichten der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, die Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung so zu gestalten, dass Trennungs- und Überlassungspflichten durch den Besitzer von Altgeräten nicht umgangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1995 Az.: 7 NB 1.95 -; BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 — Az.: 7 C 27.98 — : keine Aufgabe von Tätigkeiten, die so lästig sind, dass Sortier-/Trennungspflichten z. B. durch Nutzung der Restmülltonne umgangen werden).
Die Städte und Gemeinden haben bereits auf der Grundlage des am 24.10.2015 außer Kraft getretenen alten ElektroG aus dem Jahr 2005 sog. kommunale Sammelstellen eingerichtet. An diesen kommunalen Sammelstellen werden künftig 6 Sammelgruppen von Altgeräten — bislang 5 Sammelgruppen — getrennt erfasst (§ 14 ElektroG). Die Hersteller müssen wie bislang geeignete Erfassungsbehältnisse unentgeltlich bereitstellen und alle Kosten für die weitere Entsorgung der in den Erfassungsbehältnissen gesammelten Altgeräte übernehmen (§ 15 Abs. 1 ElektroG). Die neuen Sammelgruppen gelten ab dem 01.02.2016 (§ 46 Abs. 5 Satz 1 ElektroG), d. h. bis zum 31.01.2016 gelten die alten Sammelgruppen fort. Die ab dem 01.02.2016 geltenden Sammelgruppen sind:
- Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte und Nachtspeicherheizgeräte
- Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren
- Gruppe 3: Bildschirme, Monitore, TV-Geräte
- Gruppe 4 Lampen
- Gruppe 5: Kleingeräte (Wichtig: gesonderte Erfassung von batteriebetriebenen Elektroaltgeräten — Stichwort: Lithiumbatterien/-akkumulatoren — ADR-konformer Transport)
- Gruppe 6: Photovoltaikmodule
Zu beachten ist, dass die Sammelgruppen 1 und 5 abermals in 2 Gruppen aufgeteilt sind: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ElektroG sind Nachtspeicherheizgeräte der Sammelgruppe 1, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln. Im Übrigen fallen Nachtspeicherheizgeräte - wie nach dem altem ElektroG 2005 - in die Sammelgruppe 1 (BT-Drucksache 18/4901, S. 89). In der Sammelgruppe 5 sind die batteriebetriebenen Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ElektroG).
Neu ist auch, dass Leuchten ab dem 01.02.2016 zur Sammelgruppe 5 gehören (§ 46 Abs. 9 ElektroG). Leuchten sind Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts (§ 3 Nr. 15 ElektroG). Lampen sind nach § 3 Nr. 14 ElektroG Einrichtungen zur Erzeugung von Licht und fallen in die Sammelgruppe 4. Eine Liste aller Geräte (nicht abschließend) ist in der Anlage 1 zum ElektroG enthalten. Eine weitere Änderung der Sammelgruppen ist ab dem 01.12.2018 vorgesehen (Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, BGBl. I 2015, S. 1739 ff., S. 1769 ff.).
Die gesamten Kosten für die Erfassung der Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Bringsystem und Holsystem) können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 ElektroG über die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden (vgl. Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 102 a ff.). Dieses ist bereits deshalb erforderlich, weil bei der Abgabe von Altgeräten an der kommunalen Sammelstelle gemäß § 13 Abs. 4 ElektroG von dem Besitzer des Altgerätes kein Entgelt erhoben werden darf.
Auch für die Abholung von Elektro-Altgeräten im Holsystem ist keine Sondergebühr zu erheben. Zwar ist dieses gemäß § 13 Abs. 4 ElektroG nicht verboten, sondern hier wird lediglich geregelt, dass bei der Abgabe von Altgeräten an einer kommunalen Sammelstelle kein Entgelt erhoben werden darf. Gleichwohl haben Sondergebühren (z. B. für die Abholung von Altgeräten an der Grundstücksgrenze) regelmäßig Abschreckungscharakter und führen zu „Grauzonen in der Entsorgung“, so dass eine ordnungsgemäße Erfassung und Entsorgung der Altgeräte nicht sichergestellt werden kann.
Im Übrigen ist es gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW ausdrücklich zulässig, Abfallentsorgungsteilleistungen über die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen. Darüber hinaus ist die Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gehalten und berechtigt, im Rahmen ihrer Abfallentsorgungspflicht (§ 20 KrWG i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW) ihr Erfassungssystem an neue gesetzliche Vorgaben anzupassen und auch zu optimieren. Damit können auch Kosten der Optimierung des Erfassungssystems, um etwa die ordnungsgemäße Erfüllung der Abfallüberlassungspflicht zu erleichtern, über die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden.
Zur Optimierung der Erfassung von Altgeräten kann damit nicht nur die Abholung des Altgerätes am Grundstück des privaten Haushalts nach Anforderung und Bereitstellung am Straßenrand gehören, sondern zusätzlich ein Abholservice zu einem gesonderten Termin aus dem Haus. Der Vorteil der Abholung aus dem Haus besteht darin, dass eine Wegnahme der Elektro-Altgeräte im öffentlichen Verkehrsraum oder an der privaten Grundstücksgrenze durch unbefugte Dritte nicht mehr erfolgen kann.
Sinnvoll ist auch, mit dem örtlichen Handel zusammen zu arbeiten. So kann der Fachhändler z. B. bei der Auslieferung eines neuen Elektrogroßgerätes das alte Gerät mitnehmen und zur kommunalen Sammelstelle bringen oder die Stadt/Gemeinde holt die Altgeräte beim Händler ab. Ebenso ist eine Unterstützung und Zusammenarbeit der Stadt/Gemeinde mit dem örtlichen Handel bei der 0:1-Rücknahmepflicht des Handels bei Elektro-Kleingeräten (§ 17 Abs. 1 ElektroG) sinnvoll, denn durch eine Abholung der Elektro-Kleingeräte beim Händler kann eine gesicherte Rücklaufquote erreicht werden, weil Altgeräte einen klar definierten Erfassungsweg brauchen.
Jedenfalls ist in den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 5 ElektroG eine solche Zusammenarbeit zwischen dem örtlichen Handel und der Stadt bzw. Gemeinde nicht ausgeschlossen worden, zumal sich aus § 25 Abs. 3 Satz 4 ElektroG ausdrücklich ergibt, dass der Handel die Altgeräte auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung stellen kann. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger außerdem die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen (§ 13 Abs. 4 ElektroG), die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
Dieses gilt auch, sofern asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden (§ 13 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Allerdings bleibt die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 ElekroG nach dem Gesetzeswortlaut trotzdem unberührt, d. h. die Alt-Geräte müssen entgegen genommen werden.
Gleichwohl könnte für die Annahme eine Sondergebühr erhoben werden, weil § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG gerade bestimmt, dass die „kostenlose“ Annahme von Altgeräten abgelehnt werden kann, obwohl in § 13 Abs. 4 ElektroG geregelt ist, dass bei der Anlieferung kein Entgelt erhoben werden darf. Insoweit ist § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG eine Ausnahmevorschrift zu § 13 Abs. 4 ElektroG. Weitere Informationen können dem Schnellbrief des StGB NRW Nr. 261/2015 entnommen werden.
Az.: II/2 31-02 qu-qu