Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 11/2013 vom 20.12.2012

Neues Glücksspielrecht für Spielhallen

Am 1. Dezember 2012 ist der Glücksspielstaatsvertrag mit dem dazu erforderlichen Ausführungsgesetz in Kraft getreten (GV.NRW vom 22.11.2012, Nr. 29, S. 524ff.). Das Regelwerk bezieht nunmehr auch die gewerblichen Spielhallen in das Landesrecht ein. Künftig bedarf es für den Betrieb einer Spielhalle nicht nur der gewerberechtlichen Erlaubnis, sondern auch einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (sog. staatsvertragliche Erlaubnis).Für bestehende und künftige Spielhallenbetreiber bringt das Gesetz zum Teil sehr weit reichende Neuerungen. Der Umfang der Betroffenheit hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Spielhallenbetreiber eine alte Spielhallenerlaubnis hat (erteilt bis 28.10.2011), diese in der Übergangsphase erlangt hat (29.10.2011 — 30.11.2012) oder erst noch erwerben will (ab 1.12.2012).

Alte Spielhallenerlaubnisse (erteilt bis 28.10.2011)

Der 28.10.2011 ist ein entscheidender Stichtag für die Neuordnung des Glücksspielrechts in Deutschland gewesen. An diesem Tag haben sich die Ministerpräsidenten der Länder über die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages verständigt und die Eckpunkte des künftigen Rechts öffentlich vorgestellt. Spielhallenbetreiber, denen bis zu diesem Tag bereits eine Erlaubnis erteilt war, konnten demnach die wirtschaftlichen Auswirkungen des künftigen Rechts nicht mehr in ihre Unternehmensentscheidung einbeziehen. Sie genießen daher mehr Vertrauensschutz in den Fortbestand des alten Rechts als spätere Existenzgründer. Gleichwohl müssen auch sie ihre Unternehmen nach und nach auf das neue Recht umstellen.

Im Einzelnen:

Besteht eine alte Spielhallenerlaubnis, darf der Betrieb für weitere fünf Jahre fortgeführt werden, obwohl der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zu anderen Spielhallen (350 m) nicht eingehalten wird oder es sich sogar um einen sog. Spielhallen - Mehrfachkomplex handelt. Nach Ablauf der fünf Jahre hat der Spielhallenbetreiber folgende Möglichkeit: Er kann bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine staatsvertragliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag wird dann Erfolg haben, wenn der Betrieb bis dahin in jeder Hinsicht den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages entspricht, insbesondere also auch jede einzelne Spielhalle den Mindestabstand wahrt. Oder er kann eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2, sowie § 25 beantragen wenn er geltend machen kann, dass dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Die Erlaubniserteilende Behörde kann dies nach Ablauf der 5jahres Frist für einen angemessenen Zeitraum zulassen.

In der Übergangsphase erteilte Spielhallenerlaubnisse (29.10.2011 bis 30.11.2012)

Für die in der Übergangsphase erlaubten Spielhallen gilt mit zwei wesentlichen Abweichungen das gleiche wie bei alten Spielhallenerlaubnissen: Der Spielhallenbetrieb darf nur noch für ein Jahr fortgeführt werden. Eine Verlängerung des Betriebes aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht. Diesem eingeschränkten Vertrauensschutz liegt die Erwägung zugrunde, dass ab 29.10.2011 für die betroffenen Wirtschaftskreise die Rechtsänderungen absehbar waren und auf eigenes Risiko gehandelt wurde. Der Vertrauensschutz gilt aber nicht für alle Anforderungen, die der Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich an Spielhallen und deren Betreiber stellt.

Insbesondere zu folgenden Punkten besteht für den Spielhallenbetreiber ein sofortiger Anpassungsbedarf, um behördliche Sanktionen zu vermeiden:

Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb durch besonders auffällige Gestaltung gegeben werden. Der Abschluss von Lotterien und Wetten, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, sowie Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Bauauszahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führungen eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und andere Zahlungsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 10 Nr. 2,4,6,9,10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind unzulässig. Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Andere Bezeichnungen, wie z.B. „Casino“ sind unzulässig und unverzüglich den gesetzlichen Forderungen anzupassen. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW in der derzeit gültigen Fassung. Eine Spielhalle gilt als Kultur- und Freizeiteinrichtung, in denen das Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) zu beachten ist. Die Einrichtung von Raucherräumen ist, unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften des NiSchG, möglich. Werbung darf sich nicht an Jugendliche oder gefährdete Zielgruppen richten. Irreführende Werbung und unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen sind verboten. Werbung über das Fernsehen, Internet oder Telekommunikationsanlagen ist verboten.

Neue Spielhallenerlaubnisse (ab 1.12.2012)

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits ab dem 01.12.2012 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV). Dabei sind die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages sofort und in vollem Umfang zu erfüllen. Die Erlaubnis nach § 24 GlüStV darf nur befristet erteilt werden. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere ein einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). Ein Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Dies gilt auch bei der räumlichen Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; dabei soll regelmäßig der zuvor genannte Mindestabstand von 350m zu Grunde gelegt werden.

Zu beachten ist, dass für die Erlaubnisfähigkeit einer Spielhalle nach § 24 GlüStV andere Voraussetzungen gelten als nach § 33i GewO. So kann eine Spielhalle zwar nach § 33i GewO erlaubnisfähig sein, eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV muss aber eventuell trotzdem versagt werden, weil z.B. der Mindestabstand zur nächsten bestehenden Spielhalle oder zu öffentlichen Schulen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschritten wird oder die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 GlüStV widerspricht.

Antragsunterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sowie einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • Auszug aus der Schuldnerkartei (zuständiges Amtsgericht des Firmensitzes bzw. Wohnortes)
  • Auskünfte in Steuersachen der für Sie zuständigen Gemeindekasse
  • Behördenführungszeugnis (zu beantragen in dem für Sie zuständigen Bürgerbüro)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde bzw. der Gemeinde des Betriebssitzes zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • allgemeine Aufstellerlaubnis
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV)

bei Antragstellung durch juristische Person (z.B. GmbH) zusätzlich

  • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister ( z.B. Handelsregister)
  • Auskünfte in Steuersachen für die juristische Person

Betriebsbedingte Unterlagen

  • Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 26 GlüStV.
  • Grundrisszeichnungen im Maßstab 1 : 100 (5-fach)
  • bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000 (5-fach)
  • Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
  • Berechnung der (Netto-) Spielfläche
  • Aufstellplan der Spielgeräte
  • Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und der nach § 24 GlüStV ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand und kann in Einzelfällen variieren.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Es gelten keine Antragsfristen. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die beiden o.g. Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

Az.: I/2 101-23

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