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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 242/2012 vom 06.03.2012
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und Bioabfall
Das am 1.6.2012 in Kraft tretende Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 11 Abs. 1 KrWG eine Getrennthaltung und getrennte Sammlung im Hinblick auf Bioabfälle (§ 3 Nr. 7 KRWG), die einer Abfallüberlassung nach § 17 KRWG unterliegen, spätestens ab dem 1.1.2015. In Art. 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Bioabfall) findet sich keine Frist, sondern nur die Vorgabe zur Förderung der getrennten Bioabfall-Erfassung. Im Hinblick auf die getrennte Erfassung von Bioabfällen muss jedenfalls die Organisationshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) beachtet werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben in den vergangenen 20 Jahren die getrennte Bioabfallerfassung und —verwertung vielerorts bereits eingeführt und nachhaltig vorangebracht.
Gleichwohl haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die Verwaltungsgerichte auch Schranken aufgezeigt bekommen. Hierzu gehört unter anderem, dass das OVG NRW (Urteil vom 10.8.1998 — Az.: 9 A 22 A 5429/96 — StGRat NRW 1998, S. 304) vorgegeben hat, dass einem Abfallbesitzer keine Biotonne aufgezwungen werden kann, wenn dieser lediglich wenige tierische Knochen als Essensreste pro Woche zu entsorgen hat, die auch in ein Bioabfallsäcken passen würden. Hieraus ergaben sich neue Problemstände für die Finanzierung der Biotonne, denn ein geringer Anschlussgrad an die Biotonne bedeutet auch, dass diese wegen der erheblichen Vorhaltekosten (Fixkosten) für den Nutzer sehr teuer wird.
Dieses Problemfeld wurde erst dadurch entschärft, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.12.2000 (Az.: 11 C 7.00) die Querfinanzierung der Kosten der Biotonne über eine einheitliche Abfallgebühr für das Restmüllgefäß für zulässig erklärt hat und auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung im Nachgang dieser Linie folgte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2003 — Az.: 9 A 1768/02- ) sowie in § 9 Abs. 2 Satz 5 und 7 LAbfG NRW seit dem 1.1.1999 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Biotonne entweder über eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden kann oder über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß querfinanziert und lediglich mit einer nicht kostendeckenden Sondergebühr belegt werden kann. Eine kostendeckende Sondergebühr für die Biotonne ist deshalb nicht erforderlich.
Az.: II/2 qu-qu