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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 241/2012 vom 06.03.2012
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wertstofftonne
Das am 01.06.2012 in Kraft tretende Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 14 Abs. 1 KrWG, dass spätestens ab dem 1.1.2015 Abfälle aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas getrennt zum Zwecke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings (§ 3 Nr. 25 KRWG) zu sammeln sind. § 14 KRWG gibt zugleich vor, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Nr. 24 KRWG) und das Recycling von Siedlungsabfällen spätestens ab dem 1.1.2020 mindestens 65 % betragen soll.
In diesem Zusammenhang ist auch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG zu sehen. Hiernach kann eine Getrenntsammlung von Abfällen in einer sog. Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgegeben werden, wobei die näheren Einzelheiten zeitlich später durch den Erlass einer Rechtsverordnung oder in einem weiteren (Wertstoff)Gesetz geregelt werden können.
Das Bundesumweltministerium hat angekündigt, erste Eckpunkte für ein Wertstoffgesetz oder eine Wertstoff-Verordnung demnächst bekannt zu geben.
Angelegt ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 KRWG jedenfalls nach dem Wortlaut, dass sog. Wertstoffe mit auf gleichem Weg zu verwertenden Erzeugnissen gemeinsam erfasst werden können, die einer verordneten Rücknahme nach § 25 KRWG unterliegen. Damit wäre eine „Aufrüstung“ der Erfassung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der Verpackungs-Verordnung in der gelben Tonne/dem gelben Sack um sog. stoffgleiche Nichtverpackungen eine denkbare Variante. Die Wertstofftonne gehört gleichwohl systematisch in den Pflichtenkatalog der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, denn diesen wird in § 20 KrWG die umfassende Pflicht auferlegt, eine verlässliche und umweltverträgliche öffentlich-rechtliche Entsorgungsinfrastruktur flächendeckend in jedem Winkel des Gemeindegebietes zu einem für alle Benutzer gleichen Gebührentarif sicherzustellen. Im Rahmen dieser Entsorgungsinfrastruktur ist zugleich sicherzustellen, welche Abfälle verwertet und welche beseitigt werden (§ 20 Abs. 1 KRWG).
Für eine Verortung der Wertstofftonne bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern spricht außerdem, dass eine geordnete und systematische Erfassung von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushaltungen erfolgen muss. Insoweit zeigen die kommunale Altpapiererfassung und die Bioabfallerfassung aus privaten Haushaltungen nachdrücklich wie eine getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in geordneten und verlässlichen Strukturen funktioniert und zwar unabhängig vom jeweiligen Marktpreis für die verwertbaren Abfälle. Eine privatisierte Wertstofftonne würde bei sinkenden Verwertungserlösen keine Sicherheit dafür bieten, dass die Erfassung fortgesetzt wird bzw. in jedem Winkel des Gemeindesgebietes weiterhin angeboten wird, wenn kein verlässliches Finanzierungssystem etabliert wird. Unabhängig davon bedarf es bei einer Wertstofftonne keines übergeordneten Systembetreibers, sondern die Stadt, Gemeinde oder der Landkreis erfassen die verwertbaren Abfälle mit einem eigenen Fuhrpark oder durch die Einschaltung eines privaten Entsorgungsunternehmens als technischen Erfüllungsgehilfen (§ 22 KrWG) und die sich daran anschließende Verwertung erfolgt gemeinsam mit der privaten Entsorgungswirtschaft in für alle Beteiligten verlässlichen gebührenfinanzierten Finanzierungsstrukturen.
Im Vorfeld muss schließlich sorgfältig geprüft werden, welche Abfälle überhaupt in einer Wertstofftonne erfasst werden können, weil es im Hinblick auf die Verwertung entscheidend darauf ankommt, dass sich die in der Wertstofftonne erfassten Abfälle nicht untereinander derartig verschmutzen, so dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht mehr sichergestellt ist.
Nach dem Planspiel beim Umweltbundesamt im Jahr 2011 ist bislang vorgezeichnet, dass in einer Wertstofftonne nur sog. stoffgleiche Nichtverpackungen aus Metall und Kunststoff erfasst werden sollen.
Nicht über die Wertstofftonne erfasst werden sollen: Batterien, Elektrogeräte, Gummi, Holz, Glas, Papier/Pappe/Karton und Textilien. Bei den kleinen Elektro-Altgeräten besteht insbesondere das Problem, dass Energiesparlampen wegen des in ihnen enthaltenen Quecksilbers in eine gesonderte Entsorgungsschiene wie z.B. das Schadstoffmobil gehören und bei der Erfassung von Elektrokleingeräten in einer Wertstofftonne auch die Energiesparlampen dort landen könnten, was nicht gewollt sein kann.
Weiterhin kommt es insbesondere im Hinblick auf eine schadlose Verwertung darauf an, dass in der Wertstofftonne keine Abfälle erfasst werden, die z.B. aufgrund ihrer Alters und/oder ihrer vorzufindenden Materialbeschaffenheit einer Verwertung nicht mehr zugänglich sind und deshalb von vornherein in die Beseitigungsschiene gehören.
Kreislaufwirtschaft heißt nicht Abfälle getrennt zu erfassen, dann im Kreis umher zu fahren und diese schließlich einem Verbrennungsvorgang zuzuführen, denn auch der Inhalt der Restmülltonne wird verbrannt. Insoweit muss Klarheit darüber geschaffen werden, was etwa mit den stoffgleichen Nichtverpackungen aus Metall und Kunststoff genau verwertungstechnisch geschehen soll. Gerade beim Kunststoff, der bekannter Weise Erdöl in anderer Form ist, müssen demnach die ordnungsgemäßen, schadlosen sowie hochwertigen Verwertungsverfahren nachvollziehbar auf den Tisch gelegt werden. Transparenz bis zum Verwertungserfolg ist hier gefragt.
Az.: II/2 qu-qu