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StGB NRW-Mitteilung 731/2003 vom 25.08.2003
Neues Kriegsdienstverweigerungsrecht
Am 14. August 2003 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (KDVNeuRG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 01. November 2003 in Kraft. Das Gesetz schafft für alle Kriegsdienstverweigerer ein einheitliches Anerkennungsverfahren, das künftig nur noch vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt wird. Die bisherigen Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung entfallen ersatzlos. Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt.
Ein Kriegsdienstverweigerungsantrag muss ab November 2003 nur noch eine schriftliche Antragsformulierung, einen tabellarischen Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung enthalten. Ein Führungszeugnis wird in Zukunft nicht mehr verlangt. Wer allerdings aus zeitlichen Gründen noch im Laufe des Oktobers als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden möchte, muss das Zeugnis noch vorlegen.
Das zukünftige Verfahren lässt auch weiterhin die ernsthafte Gewissensentscheidung deutlich erkennen. In Zweifelsfällen wird zukünftig zunächst eine schriftliche Anhörung durchgeführt, gegebenenfalls anschließend noch eine mündliche Anhörung. Gegenüber ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes für den Zivildienst kann Widerspruch eingelegt werden. Danach steht der Rechtsweg offen.
Das neue Kriegsdienstverweigerungsgesetz ist im Vergleich zum bisherigen Kriegsdienstverweigerungsgesetz deutlich gestrafft: Statt 23 enthält es nunmehr nur noch 13 Paragraphen. Das neue Verfahren soll erhebliche Einsparungen mit sich bringen und dient zugleich dem Bürokratieabbau.
Az.: III 820 - 7