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StGB NRW-Mitteilung 426/2015 vom 01.06.2015
Neues ökologisches Jagdgesetz für NRW in Kraft
Am 28.05.2015 ist das neue Ökologische Jagdgesetz für Nordrhein-Westfalen (ÖJG) in Kraft getreten (Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz) vom 12.05.2015, GVBl. NRW vom 27.05.2015, Seite 447 ff.). Zuvor hatte der nordrhein-westfälische Landtag das ökologische Jagdgesetz (LT-Drs. 16/7383) in namentlicher Abstimmung am 29.04.2015 mehrheitlich angenommen. Über den Gesetzentwurf und die Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände hatten wir mit Schnellbrief Nr. 13 vom 21.01.2015 informiert. Zu dem Gesetzentwurf wurde auch ein von der SPD und den Grünen eingebrachter Änderungsantrag (Lt-Drs. 16/8545) mehrheitlich beschlossen.
Im Vergleich zum Regierungsentwurf sah der Änderungsantrag insbesondere vor, auf die Wiedereinführung der Ermächtigung im Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Jagdsteuer durch die Kreise und kreisfreien Städte zu verzichten. Begründet wurde dies damit, dass überwiegend keine Notwendigkeit hierfür gesehen werde. Demgegenüber hatte der Städte- und Gemeindebund NRW im Rahmen der von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände abgegebenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf die Abschaffung des 2009 mit Wirkung ab dem Jahr 2013 eingeführten generellen landesweiten Verbots der Jagdsteuererhebung gefordert. Die wichtigsten neuen Regelungen im ökologischen Jagdgesetz im Vergleich zum bisherigen Jagdgesetz sind:
- Verbot des Tötens von Katzen: Der Abschuss von Hunden ist nur noch in absoluten Ausnahmen möglich, wenn andere und mildere Mittel vorher nicht erfolgreich waren. Der Abschuss von Hauskatzen wird grundsätzlich untersagt.
- Baujagd nur noch in Ausnahmefällen: Grundsätzliches Verbot der Baujagd auf Füchse oder auf Dachse im Natur- und Kunstbau, allerdings mit Ausnahmen beispielsweise im Falle der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie der Gefahrenabwehr.
- Änderungen bei Büchsenmunition: Aus Gründen des Verbraucherschutzes und zum Schutz vor weiteren Belastungen der Umwelt wird bleifreie Büchsenmunition ab dem 01.04.2016 allgemein vorgeschrieben. Das Verbot von bleihaltiger Büchsenmunition galt bereits seit dem 01.04.2013 im nordrhein-westfälischen Staatsforst.
- Aktualisierung des Katalogs jagdbarer Arten: Der Katalog der jagdbaren Arten, der letztmalig in den 70iger Jahren geändert wurde, wird in NRW neu festgelegt. Arten wie Wildkatze, Luchs, Graureiher und Greifvögel sind aus der Liste der jagdbaren Arten gestrichen worden. Neu aufgenommen in die Liste wurde hingegen der amerikanische Nerz (Mink).
- Verbot von Todschlagfallen: Mit der Neuregelung gehören Todschlagfallen allgemein den verbotenen Fanggeräten an.
- Verbot der Hundeausbildung an der flugunfähigen Ente und am Fuchs in der Schliefenanlage: Die Jagdhundeausbildung an lebenden Tieren wie der Ente oder dem Fuchs wurden aus Gründen des Tierschutzes novelliert. Die Ente darf nicht mehr flugunfähig gemacht werden, beim Fuchs ist nur noch die Arbeit auf dessen Duftspur erlaubt.
- Einführung eines jährlichen Schießnachweises: Aus Gründen des Tierschutzes und der Unfallverhütung wurde ein Schießnachweis als Voraussetzung für die Teilnahme an Bewegungsjagden eingeführt. Dieser Nachweis kann auf dem Schießstand, aber auch in Schießkinos erbracht werden.
- Einführung einer Meldepflicht bei Zusammenstößen von Fahrzeugen mit Schalenwild: Eine Meldung von Fahrzeugführern bei Wildunfällen mit Schalenwild ist künftig erforderlich. Ansprechpartner ist die Polizei, da die Telefonnummer des Jagdausübungsberechtigten in den wenigsten Fällen bekannt ist.
- Abschaffung der behördlichen Hegeschau: Die allgemeine behördliche Hegeschau, auf der bisher der so genannte „Kopfschmuck“ und die Unterkiefer des im vorangegangenen Jagdjahres erlegten männlichen Schalenwildes präsentiert wurden, wurde abgeschafft.
- Erweiterung der Gremien der Jagdverwaltung: Die so genannten „Jagdbeiräte“ werden um je einen Vertreter des Tierschutzes erweitert. Die Beiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.
- Aussetzen von Wildtieren nur als Hegemaßnahme: Das Aussetzen von Fasan, Stockenten und anderen Tieren wird unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Voraussetzung ist der Nachweis biotopverbessernder Maßnahmen für die auszusetzende Wildart. Damit soll verhindert werden, dass Tiere nur zum bloßen Schießen ausgesetzt werden.
- Stärkerer Schutz des Waldes und wertvoller Schutzgebiete: Durch zu hohe Wildbestände entstehen in den Wäldern große Verbiss- und Schälschäden. Oberstes Ziel ist eine Anpassung der Wildbestände an die Kapazitäten des jeweiligen Naturraumes. Daher sollen Jäger sowie Waldbesitzer die jagdlichen Konzepte künftig soweit wie möglich gemeinsam planen. Die Bejagungsmöglichkeiten für Rehwild und Rothirsch sollen ausgeweitet werden.
- Bildung von Jagdvereinigungen: Die Voraussetzungen zur Bildung von Jagdvereinigungen werden erleichtert und analog zu den Kriterien der anerkannten Tierschutzverbände formuliert.
Az.: II gr-ko