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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 576/2004 vom 07.07.2004
Neues Telekommunikationsgesetz in Kraft
Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) mit Wirkung zum 26.06.2004 in Kraft getreten. Das neue TKG enthält wesentliche Forderungspunkte der kommunalen Spitzenverbände. Insbesondere folgende Neuerungen sind hervorzuheben:
§ 68 TKG Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege (§ 50 TKG alt)
Bei der Verlegung von Telekommunikationslinien ergibt sich eine deutliche Akzentuierung zugunsten der unterirdischen Verlegung. Die Zustimmung des Wegebaulastträgers zu einer Grabungsmaßnahme kann von der Leistung einer angemessen Sicherheit abhängig gemacht werden. Nebenbestimmungen zur Zustimmungserklärung können nunmehr auch eine im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten fordern.
§ 70 TKG Mitbenutzung
Der Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen wurde - entgegen ursprünglicher Streichungsabsichten - beibehalten.
§ 77 TKG Ersatzansprüche
Die Verjährung von Ersatzansprüchen richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
§ 142 TKG Gebühren und Auslagen
Dem Wegebaulastträger wird die Möglichkeit eingeräumt, die Verwaltungskosten
abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden zu erheben.
Obwohl bzgl. der wegerechtlichen Regelungen im neuen TKG aus kommunaler Sicht deutliche Fortschritte erreicht werden konnten, lassen die gefundenen Formulierungen durchaus noch einigen Interpretationsspielraum zu. So bedürfen zahlreiche Formulierungen und Begriffe einer Präzisierung. Es ist beabsichtigt, den Mitgliedkommunen eine Auslegungshilfe zur Verfügung zu stellen, die zur Zeit von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet und abgestimmt wird. Die Arbeiten sollen bis Ende August zum Abschluss gebracht werden.
Az.: III/2 460-18