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StGB NRW-Mitteilung 536/2007 vom 23.08.2007
Neues Übergangsverfahren und Prognoseunterricht
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster habe die Beschwerde einer Schülerin gegen das neue Übergangsverfahren von der Grundschule in die weiterführenden Schulen zurückgewiesen. Damit habe das oberste Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom Juni 2007 bestätigt, in der dieses die Verfassungsmäßigkeit des neuen Übergangsverfahrens sowie des Prognoseunterrichtes festgestellt hatte.
Das Verwaltungsgericht Minden hatte – so das MSW NRW – unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung festgestellt, der Gesetzgeber dürfe das elterliche Recht zur Auswahl der Schulform einschränken, wenn die Annahme begründet sei, dass das Kind in der gewünschten Schulform leistungsmäßig überfordert sein werde. Es sei seit langem anerkannt, dass der Besuch bestimmter weiterführender Schulformen von der Feststellung der Eignung eines Kindes abhängig gemacht werden dürfe. Eine Prognose, die wie in Nordrhein-Westfalen auf langjähriger Beobachtung des Verhaltens des Kindes durch die Grundschule und zusätzlich auf einem Prognoseunterricht durch unabhängige weitere Lehrkräfte beruhe, sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Az.: IV/2 200-3/2