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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 589/1999 vom 05.09.1999
Neufassung der Konzessionsabgabenverordnung
In den Mitteilungen vom 20. Juli 1999 (lfd. Nr. 458) hatte die Geschäftsstelle über den Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWIT) zur Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung berichtet. Der Bundesrat hat inzwischen entsprechend dem Entwurf des BMWIT die Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung beschlossen, die am 31.07.1999 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. I S. 1669). Damit sind Bundesrat und Bundesregierung auf die Forderungen der kommunalen Spitzenverbände eingegangen, die Umgehungsmöglichkeiten zur Zahlung der Konzessionsabgabe zu verhindern.
Der Inhalt der Verordnung betrifft u.a. den Zusammenschluß von Tarifkunden zu Sondervertragskunden. Durch einen solchen Zusammenschluß wären bei den Kommunen erhebliche Einnahmeverluste entstanden, da die Konzessionsabgaben für die Tarifkunden um ein Vielfaches höher sind als die der Sondervertragskunden. Daher ist der Begriff des Tarifkunden konzessionsabgabenrechtlich neu bestimmt worden. Angeknüpft worden ist nunmehr in der novellierten Konzessionsabgabenverordnung an die Spannungsebene und den Mengenverbrauch. So gelten nach § 2 Abs. 7 der Verordnung konzessionsabgabenrechtlich Stromlieferungen aufgrund von Sonderkundenverträgen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) als Lieferungen der Tarifkunden, es sei denn, die angemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 kWh. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt.
Die Umgehungsmöglichkeit zur Zahlung von Konzessionsabgaben ergibt sich nicht nur durch einen Zusammenschluß von Tarifkunden zu Sonderkunden, sondern auch durch eine Einschaltung von Zwischenhändlern bei der Versorgung. In der Konzessionsabgabenverordnung ist nun vorgesehen, daß bei der Einschaltung von Zwischenhändlern Konzessionsabgaben bis zur der Höhe vereinbart werden können, in der dies auch ohne Einschaltung eines Zwischenhändlers zulässig wäre (§ 2 Abs. 8).
Hervorzuheben ist auch die Regelung des § 2 Abs. 6 der Konzessionsabgabenverordnung. Hiermit ist sichergestellt worden, daß auch bei der Durchleitung die Kommunen Konzessionsabgaben erhalten: "Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an den Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für die Lieferung seiner Unternehmen oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat."
Aus der Sicht des NWStGB sind die Änderungen der Konzessionsabgabenverordnung zu begrüßen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung tatsächlich geeignet ist, eine Verringerung des Konzessionsabgabenaufkommens zu verhindern.
Az.: G/3 811-12