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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 324/2021 vom 21.06.2021
Neue Empfehlung für Lehrgänge bei Freiwilligen Feuerwehren
Der Verband der Feuerwehren in NRW (VdF) hat die Geschäftsstelle auf Folgendes hingewiesen: Der VdF hatte am 21.05.2021 das jüngste Update der Fachempfehlung zur Durchführung von Lehrgängen und Übungsdiensten Freiwilliger Feuerwehren während der fortdauernden Covid-19-Pandemie erstellt. Seitdem wurde die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) komplett neu gefasst und mehrfach geändert, die Inzidenzwerte sanken landesweit sehr deutlich. Zudem hat das Impfgeschehen insbesondere für Angehörige der Einsatzabteilungen der Feuerwehren zu einer deutlichen Verbesserung des Impfstatus innerhalb der Feuerwehren geführt.
Daher hat der VdF nunmehr diese Fachempfehlung neben Lehrgängen und Übungsdiensten auch auf andere interne Veranstaltungen Freiwilliger Feuerwehren bezogen und die Neufassung der Fachempfehlung nicht nur deutlich gekürzt und damit lesbarer gemacht (für Mitgliedskommunen abrufbar unter Recht, Personal, Organisation, Feuerwehr/Rettungswesen, Feuerwehr). Sie wurde inhaltlich sehr an den Regelungen der jeweils gültigen CoronaSchVO orientiert, zugleich aber auch für die Übernahme von Lockerungen der CoronaSchVO geöffnet. Bei Änderungen der CoronaSchVO ist nunmehr eine Anpassung der Fachempfehlung nicht mehr erforderlich; ebenso wurde berücksichtigt, dass bei einer etwaigen weiteren Pandemiewelle notwendige Verschärfungen ebenso durch den Text der Fachempfehlung abgedeckt sind.
Mit dieser Neufassung der VdF-Fachempfehlung wird nunmehr empfohlen, bei niedrigen Inzidenzwerten die jeweiligen Öffnungsmöglichkeiten, die die CoronaSchVO zulässt und denen insbesondere Erlasse des Ministeriums des Innern und feuerwehreigene Gefährdungsbeurteilungen nicht entgegenstehen, auch in den Feuerwehren zu nutzen. So kann beispielsweise derzeit aufgrund niedriger Inzidenzwerte der Dienstbetrieb in allen Abteilungen Freiwilliger Feuerwehren, insbesondere auch in den Unterstützungsabteilungen, Ehrenabteilungen und in der Feuerwehrmusik sowie in Kinder- und Jugendfeuerwehren, ermöglicht und hinsichtlich notweniger Rahmenbedingungen erleichtert werden.
Az.: 15.1.10-002/007