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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 421/2019 vom 20.08.2019
Änderung des Runderlasses zu technischen Baubestimmungen
Im Ministerialblatt NRW wurde am 11. Juli 2019 die Änderung des Runderlasses "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW" (VV TB NRW) veröffentlicht. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) hat neben einigen redaktionellen Änderungen insbesondere den Abschnitt zur Barrierefreiheit bei Wohnungen (Anlage A 4.2/3) vollständig neugefasst. Diese Anlage nimmt Bezug auf die DIN 18040-2 (Barrierefreiheit bei Wohnungen).
Hervorzuheben ist, dass die VV TB NRW den ersten Satz des Abschnitts 4.3.1 der DIN 18040-2 („Ebenen des Gebäudes, die barrierefrei erreichbar sein sollen, müssen stufen- und schwellenlos zugänglich sein.“) von der Anwendung ausnimmt. Dies soll zu einer Klarstellung des Begriffs „barrierefrei“ in der BauO NRW (§ 2 Abs. X; § 49 Abs. 1 BauO NRW) führen.
Weiterhin legt die Neufassung unter Punkt 9 der Anlage A 4.2/3 fest, dass Schwellen bei Haupteingängen sowie Wohnungstüren (4.3.3 und 5.3.1) nicht zulässig sind. Lediglich bei Außen- und Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang von einer Wohnung zu einem ihr zugeordneten Freisitz (Terrasse, Balkon) ermöglichen, sind Schwellen mit einer Höhe bis zu 2 cm zulässig.
Das Ministerium hat einen Praxisleitfaden zur Anwendung der VV TB NRW auf seiner Internetseite veröffentlicht: https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/Praxisleitfaden_Barrierefreiheit_Wohnungen.pdf
Az.: 20.3.1.3-017/004 st