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StGB NRW-Mitteilung 88/2004 vom 21.01.2004
Neufestlegung des Geschäftskreises eines Beigeordneten
Das OVG NRW hat mit Beschluß vom 18.12.2003 (1 B 1750/2003) Ausführungen zu den kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen und beamtenrechtlichen Vorgaben bei der Neufestlegung des Geschäftskreises eines Beigeordneten, der zuvor zum Kämmerer bestellt war, im einstweiligen Rechtsschutz getroffen.
Aufgrund unterschiedlicher Ansichten zwischen dem Beigeordneten und dem Bürgermeister war es zu erheblichen Störungen im gegenseitigen Vertrauensverhältnis gekommen. Daraufhin nahm der Bürgermeister eine Neuordnung der Dezernate der Beigeordneten mit der Folge vor, daß dem Antragsteller andere Zuständigkeiten und Aufgaben außerhalb des Haushalts- und Finanzwesen zugeteilt wurden. Hiergegen wandte sich der Beigeordnete erfolglos mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Dezernatsneuverteilung zu verhindern.
Folgendes läßt sich festhalten:
1) Solange kein förmlicher Beschluß des Rates zur Festlegung des Aufgabenbereichs des Beigeordneten besteht, kann der Bürgermeister ohne Mitwirkung des Rates eine Änderung des Geschäftskreises des Beigeordneten vornehmen (zu der Problematik, wenn ein entsprechender Ratsbeschluß vorliegt; s. Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO, § 73 Erl. 1 III, andererseits Held u.a. Kommentar zur GO, § 73 Erl. 2.2 sowie Kirchhoff, NWVBl 1991, S. 114).
2) Beamtenrechtliche Vorschriften hindern ebenfalls den Bürgermeister in solchen Fällen regelmäßig nicht, die Festlegung des Geschäftskreises nachträglich zu verändern. Denn auch in einem solchen Fall ist nur das konkret-funktionelle Amt (Amtsstelle, Dienstposten) und nicht der rechtlich mehr geschützte statusrechtliche Bereich des Beamten betroffen. Das OVG hat in diesem Beschluß bezweifelt, ob aus einer ehemals unbeschränkten Ausschreibung einer Beigeordnetenstelle daraus im Wege einer Zusicherung weitergehende bessere Rechtsposition zugunsten der Beigeordneten entstehen können. Im vorliegenden Fall war hingegen eine solche Zusicherung allein deshalb nicht gegeben, weil aufgrund des Änderungsvorbehalts in dem Ausschreibungstext für diese Stelle der Beigeordneten nicht ohne weiteres darauf vertrauen durfte, daß sein Aufgabenbereich als Beigeordneter während der gesamten Wahlperiode unverändert oder auch nur im Kern erhalten blieb.
Ferner hat das OVG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, daß im Falle einer Änderung des Geschäftskreises des Beigeordneten darauf zu achten ist, daß dieser weiterhin eine amtsangemessene Beschäftigung und somit herausgehobene Funktion ausüben kann. Im konkreten Fall hat das OVG die Zuordnung des neuen Geschäftskreises insbesondere hinsichtlich des Ordnungsamtes und des Sozialamtes als eine solche amtsangemessene Position anerkannt, da diese Ämter in Gemeinden regelmäßig keine geringe Bedeutung haben und auch nicht von vornherein die Möglichkeit konzeptionellen Gestaltens verneint werden kann.
Az.: I/2 020-08-72