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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 712/2008 vom 18.11.2008
Neugestaltung der Organisationstrukturen im Bereich SGB II
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales vertreten in einem Beschluss vom 13./14.11.2008 einstimmig die Auffassung, dass ein unauflöslicher innerer Zusammenhang zwischen der Frage der Instrumente zur Eingliederung in Arbeit und der Neuorganisation des SGB II besteht. Sie halten übereinstimmend eine Regelung für geboten, die eine weitgehende Selbstständigkeit der Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) als Nachfolgeorganisationen der Arbeitsgemeinschaften als verfassungsrechtlich abgesicherte Form der Mischverwaltung ermöglicht. Die eigenständige Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung durch die ZAG solle durch ihre Ausgestaltung als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit unterstützt werden. Sie sollen mit dem Ziel eingerichtet werden, mittelfristig einen einheitlichen Personalkörper zu erhalten. Im Rahmen von Übergangsfristen sei sicherzustellen, dass kein Beschäftigter unfreiwillig den Dienstherren wechseln muss. Dabei sei sicherzustellen, dass die Länder angemessene, gesetzlich abgesicherte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erhalten.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder sind sich zudem einig, eine Regelung vorzusehen, der den Fortbestand des bisherigen Optionsmodells gewährleistet. Da über die Frage, ob die Zahl der Optionskommunen grundgesetzlich oder einfach gesetzlich festgeschrieben werden sollen, da in der Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 13. und 14.11.2008 in Hamburg keine Einigung hergestellt werden konnte, muss diese Frage auf Ebene der Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin geklärt werden. Hierzu ist eine Konferenz am 18.12.2008 vorgesehen.
Mit dieser Beschlusslage ist die Arbeits- und Sozialministerkonferenz gerade in Bezug auf die Dienstherrenfähigkeit weitgehend der Beschlusslage des StGB entgegen gekommen. In seiner Sitzung am 31.10.2008 hatte das Präsidium des StGB NRW Folgendes beschlossen:
1. Das Präsidium erwartet von Bund und Ländern eine zeitnahe Umsetzung der auf der Sonderkonferenz der Arbeits- und Sozialminister im Juli getroffenen Verabredung, durch eine verfassungsrechtliche Absicherung einer am bisherigen Arbeitsgemein-schaftsmodell mit einheitlichem Personalkörper orientierten Organisationsform eine effiziente Leistungsgewährung sicherzustellen. Hierdurch muss auch den personalwirtschaftlichen Anforderungen der bisherigen Dienstherren sowie einer zukunftsfähigen Personalentwicklung aus Sicht der Beschäftigten Rechnung getragen werden.
2. Das Präsidium begrüßt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) einen konkreten Vorschlag zur Neuorganisation des SGB II vorgelegt hat, der sich im Hinblick auf den Ansatz eines kooperativen Zusammenwirkens der beiden Aufgabenträger Bund und Kommunen an dem vom DStGB vorgeschlagenen Zentrum für Arbeit (ZfA) orientiert.
3. Das Präsidium stellt fest, dass der Vorschlag des BMAS noch nicht den Vorgaben des Beschlusses der Sonder-ASMK nach einem einheitlichen Personalkörper entspricht. Aus kommunaler Sicht sollte bereits im jetzigen Gesetzgebungsverfahren mittel-fristig der Übergang in eine Organisationsform ermöglicht werden, die einen eigenen Haushalt und eine eigene Dienstherrenfähigkeit besitzt. Auf jeden Fall muss der Bund aber auch zukünftig dauerhaft die finanz- und beschäftigungspolitische Verantwortung bei der Grundsicherung für Arbeit behalten.
4. Das Präsidium erwartet in den weiteren Verhandlungen über die konkrete Ausge-staltung des zukünftigen SGB II-Organisationsmodells die Beachtung dezentraler Handlungsspielräume vor Ort. Dazu zählt auch die eigenverantwortliche Entschei-dung über lokale Arbeitsmarktprogramme und eine deutliche Beschränkung staatlicher Aufsichtsfunktionen.
5. Mit Blick auf die von Bund und Ländern vorgesehene verfassungsrechtliche Absicherung des bisherigen Optionsmodells spricht sich das Präsidium dafür aus, in das Grundgesetz klar definierte Kriterien zur Größenordnung des Optionsmodells sowie eine Regelung zum Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen durch den Bund aufzunehmen.
Az.: III/1 810-2/2