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StGB NRW-Mitteilung 26/1996 vom 20.01.1996
Neukommentierung der neuen GO
Mit Inkrafttreten der in wesentlichen Teilbereichen neugestalteten Gemeindeordnung (Art. I des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17.5.1994, GV.NW. 1994, S. 70), die zudem durch die Neufassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NW.1994, S. 666) eine andere Gliederung und auch Paragraphenfolge erfahren hat, ist eine grundlegende und umfassende Überarbeitung und Fortschreibung des in der gemeindlichen Praxis bewährten Loseblatt-Kommentars von Rehn/Cronauge, "Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" notwendig geworden.
Die weitreichenden Auswirkungen der grundlegenden Reform des gemeindlichen Verfassungsrechts, die sich nicht nur in der Abschaffung des bisherigen Dualismus in der Verwaltungsführung und seiner Ersetzung durch die Institution eines hauptamtlichen Bürgermeisters erschöpfen, sondern - darüber hinausgehend - auch z. B. die Ausweitung der bürgerschaftlichen Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte, verbesserte Rahmenbedingungen für die Mandatstätigkeit sowie eine Optimierung der Handlungsbedingungen für die Gemeinden mit der Zielsetzung einer Stärkung der Eigenverantwortlichkeit umfassen, das hieraus resultierende Ausmaß der erforderlichen Neukommentierung sowie die Parallelität zweier "Kommunalverfassungssysteme" und diesbezüglicher GO-Regelungen bis zum 30.09.1999 lassen nach Auffassung von Herausgeber und Verlag ein schrittweises Vorgehen geboten erscheinen:
1. Soweit gänzlich neue bzw. grundlegend oder in wesentlichen Teilbereichen umgestaltete GO-Vorschriften in Frage stehen, erfolgt eine Neukommentierung. Die übrigen Vorschriften werden - unter Hinweis auf Abweichungen vom bisherigen Recht - im einzelnen dargestellt, wobei insoweit zugleich eine Inbezugnahme der bisher vorliegenden (Alt-)Kommentierung erfolgt. Insbesondere mit Rücksicht auf das zeitlich befristete Nebeneinander neuer und alter Vorschriften in der gemeindlichen Praxis wird damit die Benutzung zweier Kommentierungen in der Übergangsphase notwendig sein. Selbstverständlich sind Herausgeber und Verlag bemüht, die Altkommentierung zeitnah auf das neue Recht überzuleiten und damit letztendlich eine vollständige Neukommentierung der neuen GO vorzulegen.
2. Bereits der Umfang der Neukommentierungen bzw. der grundlegenden Überarbeitung der bisherigen Kommentierung sprengen den üblichen Umfang einer Ergänzungslieferung bei weitem. Daher erfolgt die Kommentierung der neuen Vorschriften nicht nur durch die vorliegende, in der ersten Januarhälfte 1996 veröffentlichte 17. Ergänzungslieferung, sondern außerdem durch die - in zeitlichem Abstand von 4 - 6 Wochen erscheinende - 18. Ergänzungslieferung. Diese getroffene Lösung dürfte wohl auch - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Umfangs der vorzunehmenden Ergänzungen und der grundlegenden Überarbeitung des Kommentars insgesamt - im wohlverstandenen Interesse der Leser und Benutzer des Werkes liegen.
Schwerpunkte der 17. Ergänzungslieferung sind zunächst u.a. folgende Vorschriften: Gleichstellung von Mann und Frau (§ 5), Ausländerbeiräte (§ 27), Träger der Gemeindeverwaltung (§ 40), die Vorschriften des 6. und 7. Teils (Bürgermeister, §§ 62-69, und Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete, §§ 70-74), sowie die Regelungen zur Rechnungsprüfung (10. Teil: §§ 101 - 106), des Rechts der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung (11. Teil: §§ 107 - 115) und die Experimentierklausel (§ 126).
Schwerpunkte der 18. Ergänzungslieferung werden alsdann u.a. folgende Vorschriften sein:
Einwohnerantrag (§ 25), Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 26), Regelungen zur Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§§ 57, 58), Vorschriften des 6. und 7. Teils (Bürgermeister, §§ 62 - 69, und Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete, §§ 70 - 74) sowie die Übergangsregelungen (Teil D). Darüber hinaus enthält der Anhang, der zukünftig alle auf der Grundlage der GO ergangenen Rechtsverordnungen zusammenführen wird, bereits die zwischenzeitlich neu erlassenen bzw. neugefaßten Rechtsverordnungen (z.B. Entschädigungs-, Eingruppierungs- und Gemeindehaushaltsverordnung) sowie aktuelle Mustersatzungen bzw. -geschäftsordnungen, denen die Verfasser in Zukunft einen besonderen Stellenwert im Rahmen des Kommentars einräumen werden.
Als neuer Mitautor des Kommentars der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen konnte - wie bereits angekündigt - Hans-Gerd von Lennep, zuständiger Beigeordneter für Kommunalverfassungsrecht in der Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes, gewonnen werden. Mit dieser Komplettierung des Autorenteams wird die Kontinuität der Fortschreibung dieses Gemeindekommentars in besonderem Maße gewährleistet; der Kommentar bleibt somit auch in Zukunft namentlich ein gemeindliches Standardwerk, verfaßt aus der Gemeindeperspektive für Auslegung und Handhabung durch die Gemeinden in der kommunalen Praxis vor Ort.
Die soeben erschienende 17. Ergänzungslieferung des vom Verlag Reckinger & Co., Sieburg, herausgegebenen Kommentars umfaßt 352 Seiten. Der Preis beträgt 98,40 DM zzgl. der Kosten in Höhe von 10,50 DM für einen neugestalteten Ordner.
Az.: I-020-08-0 und V/2-810-05