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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 467/2017 vom 21.08.2017
Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen vor Inkrafttreten
Der Bundespräsident hat am 14.08.2017 das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften ausgefertigt und den Auftrag zur Verkündung im Bundesgesetzblatt erteilt. Damit ist der Weg frei für das Inkrafttreten der Reform des Länderfinanzausgleichs, aber auch der im Gesetzespaket enthaltenen aus kommunaler Sicht wichtigen Gesetze über die Kommunalinvestitionsförderung und das neue Unterhaltsvorschussrecht.
Zeitgleich mit der Ausfertigung hat der Bundespräsident allerdings auch in gleichlautenden Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Präsidenten des Deutschen Bundestages und die Präsidentin des Bundesrates Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift innerhalb des Gesetzespakets geäußert.
Mit der Grundgesetzänderung im Rahmen der Bund-Länder-Finanzreform wurde die bisher von den Ländern im Auftrage des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen in bundeseigene Verwaltung überführt (Art. 90 Abs. 2 GG). Zu diesem Zweck errichtet das nun ausgefertigte Gesetz das Fernstraßen-Bundesamt, das zum 01.01.2021 auch die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen übernehmen soll. Abweichend hiervon und von der Anordnung der bundeseigenen Verwaltung im Grundgesetz sieht § 3 Abs. 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz — und damit auf nur einfachgesetzlicher Grundlage — die Zuständigkeit der Länder für diese Verwaltungsverfahren vor, wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt.
Der Bundespräsident hat erhebliche Zweifel, ob diese einfachgesetzliche Rückübertragungsmöglichkeit der Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder mit der in Art. 90 Abs. 2 GG angeordneten bundeseigenen Verwaltung der Bundesautobahnen vereinbar ist. Denn es spreche einiges dafür, dass die Rückübertragung von Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder nur dann zulässig sei, wenn das Grundgesetz dies in einer Öffnungsklausel vorsehe.
Gleichzeitig hat der Bundespräsident in seinen Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Präsidenten des Bundestages und die Präsidentin des Bundesrates darum gebeten, die verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz auszuräumen und die Rechtslage klarzustellen, bevor die Änderungen im Grundgesetz und im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz im Jahre 2021 zum Tragen kommen.
Der Bundespräsident hat das Gesetz trotz der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der klar abgrenzbaren Einzelvorschrift des § 3 Abs. 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz ausgefertigt. Dies geschah vor allem mit Blick auf die Gesamtkonzeption des Gesetzes als umfassendes sog. Artikelgesetz. Das Gesetzespaket enthält 23 Einzelgesetze, vor allem zum bundesstaatlichen Finanzausgleich und zum Haushaltsrecht.
Neben der Neuregelung der föderalen Finanzbeziehungen geht es aber auch um die neuen Ansprüche von Kindern auf Unterhaltsvorschuss rückwirkend zum 01.07.2017 und die Neufassung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes. Nach dessen Inkrafttreten kann die zwischen Bund und Ländern getroffene Verwaltungsvereinbarung hierzu unterschrieben und die Förderung der kommunalen Investitionen in Gang gesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes kann dieses in den zuständigen kommunalen Stellen umgesetzt werden, was bislang wegen der fehlenden neuen Rechtsgrundlage nicht möglich war.
Das „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ vom 14.08.2017 ist im Bundesgesetzblatt Nr. 57 am 17.08.2017 veröffentlicht worden. Das Bundesgesetzblatt Nr. 57 kann über den Bürgerzugang des Bundesanzeiger Verlags nachgelesen werden: www.bgbl.de .
Az.: 41.2.1-003/004 mu