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StGB NRW-Mitteilung 141/2006 vom 03.02.2006
Neuordnung des Gaststättenrechts
Nach einem Entwurf des zuständigen Ministeriums soll das Gaststättenrecht neu geordnet werden. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs sieht Folgendes vor:
Das Gaststättengesetz wird aufgehoben und im Wesentlichen reduziert auf einen Paragrafen (§ 37 Gaststättengewerbe) in die Gewerbeordnung zurückgeführt, weitere Folgeänderungen der Gewerbeordnung ergeben sich insbesondere in Titel II, III, IV und X.
Dabei wird die Gaststättenerlaubnis aufgehoben und das Gaststättengewerbe wird bzgl. Alkoholausschank zum überwachungsbedürftigen Gewerbe im Sinne des § 38 GewO umgestaltet. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde bei einer entsprechenden Gewerbeanzeige eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen hat. Der Unterrichtungsnachweis entfällt. Räumliche Anforderungen an Gaststätten sind ausschließlich im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens von den Baubehörden zu prüfen.
Um die rechtzeitige Information der Lebensmittel- und Baubehörden sicherzustellen, wird eine Regelweiterleitung von Gewerbeanzeigen für das Gaststättengewerbe normiert.
Zudem werden den Behörden die Instrumente von Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie Auskunfts- und Nachschaurechte zur Seite gestellt.
Die derzeit bestehenden Verbote und Untersagungsmöglichkeiten bzgl. Alkoholausschank, z. B. Verbot des Ausschanks an erkennbar Betrunkene, werden übernommen.
In den bisherigen Gestattungsfällen, d.h. vorübergehende Gestattung des Betriebs eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderem Anlass (§ 12 GastG), werden der Behörde durch eine zweiwöchige Vorabanzeige die entsprechenden Informationen für die Veranlassung von Kontrollen gegeben.
Systemkonform unterliegen grundsätzlich alle im Reisegewerbe tätigen Gastwirte der Reisegewerbekartenpflicht. Vormals waren sie - bei Alkoholausschank - gem. § 1 Abs. 2 GastG dem stehenden Gewerbe gleichgestellt und bedurften einer Gaststättenerlaubnis.
Eine Synopse des Entwurfs des neuen Gaststättenrechts gegenüber dem geltenden Gaststättengesetz können die Mitglieder im Intranet unter Fachgebiete/Recht und Verfassung/Entwurf eines neuen Gaststättenrechtes abrufen.
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben den derzeitigen Entwurf kritisiert. Der Entwurf leidet danach vor allem daran, dass er zwar konsequent, jedoch unter Außerachtlassung der praktischen Erfahrung der Behörden vor Ort eine rechtlich-systematisch einwandfreie Neuregelung umsetzt. Die Erfahrungen der mit dem Gaststättenrecht befassten Vertreter des kommunalen Vollzugs zeigten, dass gerade im Gaststättenbereich eine koordinierende Tätigkeit der für die gewerbe-, lebensmittel-, bau- und immissionsschutzrechtliche Prüfung zuständigen Behörden sehr gute Erfolge bei der Vermeidung von rechtlichen und tatsächlichen Konflikten im Gaststättenbereich erziele. Letztlich weisen sie darauf hin, dass für eine Neukonzeption zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit besteht. In der Föderalismuskommission sei eine Übertragung der Materie auf die Länder vorgesehen. Eine Neuregelung solle diesen Schritt abwarten.
Die Geschäftstelle wird über die weitere Entwicklung informieren.
Az.: I/2 102-30