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StGB NRW-Mitteilung 4/2015 vom 17.12.2014
Neuregelung der Optionspflicht im Staatsbürgerrecht
Am 20.12.2014 ist die zwischen Bund und Ländern lange Zeit umstrittene Novelle der Optionspflicht im Staatsbürgerrecht in Kraft getreten. Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern wird die Optionspflicht abgeschafft. Bislang müssen sie sich bis zum vollendeten 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das neue Gesetz sieht vor, in bestimmten Fällen die Mehrstaatigkeit zu akzeptieren.
Der Optionszwang galt bislang für Kinder, die in Deutschland geboren sind, dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Künftig soll für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern die Optionspflicht entfallen. Laut Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen und damit künftig von der Optionspflicht befreit, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Diese Regelung war im Grundsatz bereits im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen im Bund so festgelegt. Die nun mit den Ländern konsentierte Lösung für die Neuregelung der Optionspflicht soll die veränderten Lebensumstände optionspflichtiger junger Menschen berücksichtigen. In Deutschland geboren und aufgewachsen, müssen sie sich nicht länger zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. Die Regelung betont zugleich den besonderen Wert, den die deutsche Staatsangehörigkeit für das Zusammenleben hat.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann das Vorliegen der Voraussetzungen und damit den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres feststellen. Diese Feststellung kann beantragt werden. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres muss die Behörde dann tätig werden und die Voraussetzungen prüfen. Liegen entsprechende Informationen aus dem Melderegister vor, muss darüber hinaus nichts geprüft werden. Andernfalls müssen die Betroffenen das Aufwachsen in Deutschland anhand der genannten Kriterien nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage eines Schulzeugnisses erfolgen.
Az.: I/2 111-01