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StGB NRW-Mitteilung 727/2003 vom 03.09.2003
Neuregelung der Sozialhilfe im Ausland
Die Regelungen zum Bezug von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland sollen nach einer Entscheidung des Bundeskabinetts am 2.9.2003 verschärft werden. Die Neuregelung soll den Mißbrauch der Sozialhilfe gesetzlich unterbinden. Grundsätzlich soll Sozialhilfe nur noch in Deutschland gezahlt werden. Für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, bedeutet dies, daß sie im Falle der Bedürftigkeit Sozialhilfe nur dann erhalten, wenn sie nach Deutschland zurückkehren.
Lediglich drei genau umrissene Ausnahmefälle sind vorgesehen, in denen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist und deshalb Sozialhilfe aus Gründen der Fürsorgepflicht im Ausland gezahlt wird. Weiteren Ausnahmeregelungen durch Gerichtsentscheidungen soll damit künftig der Weg versperrt werden. Die drei Ausnahmeregelungen betreffen
Menschen, die schwer pflegebedürftig sind und stationär behandelt oder gepflegt werden.
Menschen, die im Ausland inhaftiert sind, manchmal unverschuldet, und denen zum Teil Lebensmittel oder Medikamente zur Verfügung gestellt werden müssen.
Menschen, in der Regel Mütter, deren Kinder aus rechtlichen Gründen nicht nach Deutschland kommen können und die um diese Kinder kämpfen.
Für ehemalige Verfolgte des NS-Regimes, die seit vielen Jahren im Ausland leben und die mehrheitlich über 70 Jahre alt sind, soll sich durch die Neuregelung nichts ändern.
Die Neuregelung soll unter Wahrung einer Übergangsfrist von drei Monaten nach Verkündung der Sozialhilfereform (Sozialgesetzbuch XII) in der ersten Jahreshälfte 2004 in Kraft treten.
Az.: III 801 - 1