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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 197/2017 vom 23.02.2017
Neuregelung des Bundes zu Fracking seit 11.02.2017 in Kraft
Am 11.02.2017 sind die gesetzlichen Neuregelungen zum Verbot des unkonventionellen Fracking in Deutschland in Kraft getreten. Die Neuregelungen sehen weitreichende Verbote und Einschränkungen für die Anwendung der Fracking-Technologie in Deutschland vor.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind unkonventionelle Fracking-Vorhaben bis auf weiteres nicht zulässig. Es gilt ein unbefristetes Verbot für unkonventionelles Fracking in Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Diesen müssten auch die Landesregierungen zustimmen. Hinzu kommt, dass Erprobungsmaßnahmen auch von einer unabhängigen Expertenkommission ohne eigene Entscheidungskompetenz wissenschaftlich begleitet werden müssten. Nach ersten Erkenntnissen dürfte es in Deutschland allerdings bis auf weiteres keine Probebohrungen für die Schiefergas-Förderungen nach der Fracking-Methode geben.
Für konventionelle Fracking-Vorhaben, die es in Deutschland bereits seit den 1960er Jahren gibt, gilt: Sie dürfen künftig nicht in Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Brunnen, von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutzgebieten vorgenommen werden. Generell verboten ist zudem der Einsatz wassergefährdender Stoffe beim Fracking. Etwaige Vorhaben müssen darüber hinaus einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Öffentlichkeitsbeteiligung.
Gemäß § 13 a Abs. 7 WHG ist der Bundestag allerdings aufgefordert, im Jahr 2021 erneut zu überprüfen, ob das generelle Verbot auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik weiterhin angemessen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Zielbestimmung 10.3.4. im neuen Landesentwicklungsplan (LEP) zu begrüßen, dass Fracking in unkonventionellen Lagerstätten ausgeschlossen ist.
Az.: 24.0.13-002/001 gr