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StGB NRW-Mitteilung 298/2003 vom 24.03.2003
Neuregelung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung
Das Bundeskabinett hat am 17. März 2003 einem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung zugestimmt. Kern des neuen Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist, die Verfahren für die Kriegdienstverweigerung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Die Neuregelung des Gesetzes soll spätestens am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt. Damit gibt es in Zukunft nur noch ein einheitliches Kriegsdienstverweigerungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst.
Auf die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung wird verzichtet.
Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren wird so ausgestaltet, dass die ernsthafte Gewissensentscheidung erkennbar wird. Dem Antrag muss neben der ausführlichen persönlichen Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung nur noch ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt sein. Ein Führungszeugnis muss in Zukunft nicht mehr vorgelegt werden. Bei Bedarf kann das Bundesamt ohne Kostenbelastung für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Führungszeugnis beim Bundeszentralregister anfordern.
Ohne persönliche Anhörung ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist und keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben im Antrag aufkommen.
Bei Zweifeln muss das Bundesamt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Weiterhin kann es eine Antragstellerin oder einen Antragsteller zu einer mündlichen Anhörung laden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid findet ein Widerspruchsverfahren statt. Anschließend steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Mit der Neuregelung des Gesetzes werden die Rechtsvorschriften gestrafft. Umfasste das Kriegsdienstverweigerungsgesetz bisher 23 Paragraphen, wird es nun auf 13 Paragraphen gekürzt. Es ist vorgesehen, drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zu überprüfen, ob sich die geänderten Verfahrensregelungen bewährt haben. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung, die Soldatinnen und Soldaten betreffen und ein einheitliches Verfahren für alle Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer festlegen.
Az.: III 820 - 7