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StGB NRW-Mitteilung 340/2019 vom 11.06.2019
Neuregelungen zum Schutz von Wölfen und Weidetieren
Das Bundeskabinett hat am 22.05.2019 eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen, die den Interessenausgleich zwischen dem Schutz des Wolfes und dem Schutz von Weidetierhaltern regelt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die berechtigten Sorgen der Weidetierhalter und schafft eine größere Rechtssicherheit in der Frage, unter welchen Bedingungen die lokalen Naturschutzbehörden Ausnahmen vom Artenschutz machen dürfen. Weitere Regelungen wie das Fütterungsverbot dienen der Prävention: Wölfe sollen ihre Scheu vor den Menschen nicht verlieren.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (mit der Ergänzung des Paragraphen 45a "Umgang mit dem Wolf") schafft mehr Rechtssicherheit bei der Entnahme von Wölfen, die Weidetiere reißen. Für eine Abschussgenehmigung durch die zuständigen Umweltministerien der Länder reicht es, wenn der Weidetierhalter einen "ernsten" Schaden durch Wölfe erleidet, der Schaden muss nicht die wirtschaftliche Existenz gefährden, wie in der Rechtsprechung teilweise verlangt wurde. Das hilft auch den Hobbytierhalten.
Wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können, ist nun der Abschuss einzelner Mitglieder des Rudels möglich, bis es zu keinen weiteren Schäden in dem betreffenden Gebiet mehr kommt. Die Grundlage dafür bleibt eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in jedem Einzelfall. Bei der Entnahme sollen die vor Ort Jagdausübungsberechtigten – soweit machbar – mit eingebunden werden.
Voraussetzung bleibt, dass die Weidetierhalter ihre Herden ausreichend schützen. Nur so lernen Wölfe Nutztiere gar nicht erst als leichte Beute kennen. Abgeschossen werden dürfen nur Wölfe, die Herdenschutzzäune mehr als einmal überwinden. Das ist bereits gängige Praxis in den Bundesländern, die in jedem Einzelfall den Abschuss anordnen müssen.
Da das Füttern von Wölfen diese an Menschen gewöhnt und davon eine Gefahr ausgehen könnte, schreibt die vorgeschlagene Neuregelung ein Fütterungsverbot vor. Zudem ist vorgesehen, dass sogenannte "Wolf-Hund-Hybride", durch die zuständige Behörde entnommen werden, da die Einbringung von Haustiergenen eine Gefahr für die wilde Wolfspopulation darstellt.
In Deutschland lebten im Wolfsjahr 2017/2018 nach amtlichen, mit den Bundesländern abgestimmten Zahlen 75 Wolfsrudel, 30 Wolfspaare und 3 territoriale Einzeltiere. Die Zahlen für das laufende Wolfsjahr sind noch nicht vollständig erfasst und werden im Herbst 2019 bekanntgegeben.
Az.: 26.0.3-002/001 gr