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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 16/2019 vom 08.01.2019
Neuwahl der AöR-Verwaltungsräte 2019 erforderlich
Mit Art. 2 des zum 4.07.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV NRW, Seite 496) wurden die Sätze 5 und 6 von § 114 a Abs. 8 GO neu gefasst. Nach der bis dahin geltenden Regelung wurden die Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt, so auch nach der letzten Kommunalwahl 2014. Dadurch läuft die Wahlzeit der amtierenden Verwaltungsräte bereits im Jahr 2019 vor dem Ende der laufenden Wahlperiode aus.
Durch die einmalige Verlängerung der Wahlperiode für die am 25.05.2014 gewählten Räte auf über sechs Jahre war die bisherige Regelung nicht mehr stimmig. Die genannte Neuregelung gewährleistet nunmehr, dass künftig die Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Um einen Gleichklang für alle Mitglieder des Verwaltungsrats sicherzustellen, gilt diese Regelung sowohl für die Verwaltungsratsmitglieder, die dem Rat angehören, als auch für solche, die dem Rat nicht angehören.
Die Übergangsregelung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 legt fest, wie hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder zu verfahren ist, die nach der bisherigen Regelung im Jahre 2014 auf fünf Jahre gewählt worden sind. Nach Ablauf ihrer fünfjährigen Wahlzeit im (Früh-)Jahr 2019 muss eine Neuwahl zur Besetzung der entsprechenden Verwaltungsratsmandate für den Rest der bis zum 31.10.2020 laufenden Amtsperiode der im Jahr 2014 gewählten Räte erfolgen.
Az.: 28.0-002/002 we