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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 196/2010 vom 22.04.2010
Nichtzulassungsbeschwerde gegen OVG NRW-Urteil zu § 24 a LEPro abgelehnt
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2010 (4 B 78.09) die Nichtzulassungsbeschwerde der Bezirksregierung Münster gegen das Urteil des OVG NRW vom 30.09.2009 (10 A 1676/08) zurückgewiesen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Regelung des § 24 a Abs. 1 S. 3 LePro kein Ziel der Raumordnung und insoweit unbeachtlich ist. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Das Land NRW beabsichtigt hingegen eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die es verhindert, dass der großflächige Einzelhandel weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigt. Die kommunalen Spitzenverbände sollen alsbald zu entsprechenden Gesprächen eingeladen werden.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 26.08.2009 (VerfGH 18/08) auch die Regelung des § 24 a Abs. 1 S. 4 LEPro aufgrund seiner Verfassungswidrigkeit nichtig ist.
Die Geschäftstelle wird über die Entwicklung berichten.
Az.: II/1 611-22