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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 511/2005 vom 06.06.2005
Novelle des Fluglärmgesetzes
Das Bundeskabinett hat am 25.05.2005 den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Novellierung des Fluglärmgesetzes beschlossen. Kern des mit dem Bundesverkehrsministerium abgestimmten Gesetzentwurfs ist eine deutliche Absenkung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen.
Künftig werden wesentlich mehr Anwohner in der Umgebung der größeren Verkehrs- und militärischen Flugplätze Ansprüche auf Schallschutz erhalten. So wird beispielsweise der Grenzwert für die Tagschutzzone 1 bei bestehenden Verkehrsflugplätzen um 10 Dezibel (dB) auf 65 dB gesenkt. Wird ein Verkehrsflugplatz neu gebaut oder wesentlich ausgebaut, soll der Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen bereits bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB einsetzen. Dieser Wert wird künftig auch für die Planfeststellung von Flugplätzen verbindlichen sein, so dass alle Beteiligten frühzeitig Klarheit über den bei Ausbauvorhaben erforderlichen Schallschutz haben.
Nach dem alten Fluglärmgesetz von 1971 besteht ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen erst, wenn der Fluglärm über
75 dB liegt.
Erstmals sollen für Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb auch Nachschutzzonen festgelegt werden. Damit sollen die von Nachtfluglärm betroffenen Menschen vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen geschützt werden. So ist Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Mittelungspegel von 55 dB überschreitet oder wenn regelmäßig besonders laute Überflüge stattfinden. Für wesentliche Ausbauvorhaben gilt wiederum ein deutlich strengerer Wert; bis zum Jahr 2010 beträgt der Grenzwert 53 dB, danach 50 dB.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten gefordert, der kommunalen Planungshoheit müsse bei der Gesetzesnovellierung ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Möglichkeiten zur Siedlungsbeschränkung sollten nur dann ergriffen werden, wenn aktive und passive Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm nicht ausreichten. Insbesondere hatten sich die kommunalen Spitzenverbände gegen die Regelung des Referentenentwurfs in § 5 Abs. 3 ausgesprochen, nach der nach einer Übergangsfrist nach Festsetzung eines Lärmschutzbereichs bestehende Baurechte eingeschränkt wurden.
In diesem Punkt erfolgte nunmehr eine Nachbesserung im Kabinettsbeschluss. Bestehende Baurechte bleiben hiernach jedenfalls erhalten. Aufgrund der Ausweitung der Tagschutzzonen 1 und 2 sowie der Nachtschutzzone greifen jedoch die Bauverbote erheblich weiträumiger als nach dem bisherigen § 5. Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf aber einen differenzierten Ausnahmekatalog vom Verbot für die Errichtung von Wohnungen vor. So regelt § 5 Abs. 3 über S. 2 des Abs. 2 hinaus im Hinblick auf die räumlich erheblich erweiterten Schutzzonen zwei weitere Ausnahmen vom Verbot für die Errichtung von Wohnungen:
Nr. 1 bestimmt, dass die Errichtung von Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans zulässig ist, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Fortentwicklung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen dient. Damit bleibt es gewährleistet, dass zum Zweck einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung innerhalb der Ortsteile und zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Ortschaften auch weiterhin Bebauungspläne aufgestellt werden dürfen. Dies entspricht dem Vorrang der so genannten Innenentwicklung, die in § 1a Abs. 2 des Baugesetzbuches ihren Ausdruck findet. Nr. 1 eröffnet darüber hinaus in begrenztem Raum eine Ausnahme für die Errichtung von Wohnungen im Geltungsbereich eines neuen Bebauungsplans, wenn dieser der Erweiterung von vorhandenen Ortsteilen dient und keine in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die weitere bauliche Entwicklung der Gemeinde bestehen.
Mit der Ausnahme nach Nr. 2 für die Errichtung von Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches wird die zweite Alternative des bisherigen § 5 Abs. 3 S. 1 aufgegriffen. Soweit es um die Einbeziehung dieser Ortsteile in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans geht, wird dieser Tatbestand von der Nr. 1 erfasst.
Das Gesetz, das noch vom Parlament verabschiedet werden muss, ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Der Gesetzestext in der Fassung des Kabinettsbeschlusses nebst Begründung kann in der Hauptgeschäftsstelle des DStGB, Bonner Büro, August-Bebel-Allee 6, 53175 Bonn, Telefon 0228 / 95 96 2-11, E-Mail: Claudia.Wissen@dstgb.de angefordert werden.
Az.: III 155-30