Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 300/2004 vom 22.03.2004

Novelle des Landeswassergesetzes NRW

In einem Fachgespräch im Februar 2004 hat das Umweltministerium NRW den kommunalen Spitzenverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen erste Eckpunkte zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW zur Verfügung gestellt. Ein Textentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW wurde nicht ausgehändigt. Nach dem Eckpunktepapier des Umweltministeriums NRW zur Änderung des Landeswassergesetzes wird die Novelle der LWG NRW im wesentlichen folgende Schwerpunkte beinhalten:

- Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) (§§ 2 a ff. LWG NW-Entwurf)
- Anpassungsregelungen im Bereich der Trinkwasserversorgung (§§ 47ff. LWG NRW-Entwurf)
- Anpassungsregelungen im Bereich der Abwasserbeseitigung (§§ 51ff. LWG NRW-Entwurf)
- Anpassungs- und Neuregelungen im Bereich der Gewässerunterhaltung (§§ 90ff. LWG NRW
- Anpassungsregelungen beim Ausgleich der Wasserführung und dem Gewässerausbau (§§ 87, 100ff. LWG NRW-Entwurf)
- Anpassungsregelungen im Hochwasser- und Deichschutz (§§ 107ff. LWG NRW-Entwurf).

1. Zusammenhängende Umsetzung der EU-WRRL

Die Umsetzung der EU-WRRL wird zusammenhängend an einer Stelle im Landeswassergesetz (§ 2 a ff. LWG NRW-Entwurf) durchgeführt werden. Durch diese Zusammenfassung im Gesetzestext soll gewährleistet werden, dass die umgesetzten Rechtsvorgaben aus der EU-WRRL gebündelt an einem Ort im Landeswassergesetz nachvollzogen werden können.

2. Neuregelungen im Bereich der Abwasserbeseitigung

Für den Bereich der Abwasserbeseitigung (§§ 51 ff. LWG NRW-Entwurf) sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

a. Neuregelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht (§ 53 Abs. 1 LWG NRW-Entwurf)

Der Inhalt der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden wird zukünftig in § 53 LWG NRW in einzelnen Nummern aufgelistet. Hierzu gehört z.B. das Aufstellen des Abwasserbeseitigungskonzeptes, das Sammeln und Fortleiten von Abwasser in gemeindlichen Kanälen, der Betrieb von Kläranlagen, das Abfahren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und das Abfahren des Inhaltes aus abflusslosen Gruben. Diese Auflistung wird auch deshalb vorgenommen, weil in § 54 Abs. 4 LWG NRW-Entwurf neu geregelt wird, dass die sondergesetzlichen Wasserverbände/ Abwasserverbände einzelne Teilbereiche aus der Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden wie z.B. den Betrieb des Kanalnetzes übernehmen können, wenn dieses von der jeweiligen Stadt/Gemeinde gewünscht wird. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass eine sog. Kanalnetzübernahme lediglich für das bestehende (bereits gebaute) Kanalnetz möglich ist. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass die Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts, das Abfahren des Inhaltes aus Kleinkläranlagen und aus abflusslosen Gruben sowie die planerische und bautechnische Umsetzung von neuen Kanälen voraussichtlich nicht auf einen sondergesetzlichen Abwasserverband übertragen werden kann. Gleichzeitig wird voraussichtlich vorgesehen, dass bestehende Kanalnetze nur dann übernommen werden können, wenn deren Zustand überprüft und dokumentiert sowie ein Sanierungsplan aufgestellt worden ist. Unabhängig von der zukünftigen Möglichkeit, das bestehende Kanalnetz einem sondergesetzlichen Wasserverband zu überantworten, wird ebenfalls geregelt werden, dass die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht auf eine Anstalt öffentlichen Rechts (§ 114 AGO NRW) übergeht, wenn diese von der Stadt/Gemeinde gegründet worden ist, um die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht zu erfüllen. Darüber hinaus ist nicht vorgesehen, dass von der Privatisierungsermächtigung in § 18 a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz Gebrauch gemacht wird und die Möglichkeit eröffnet wird, die Abwasserbeseitigungspflicht komplett auf Dritte zu übertragen. Dieses ist wegen der bekannten Erfahrungen aus den Bundesländern Baden-Württemberg und Sachsen zu begrüßen. Zwar haben diese Bundesländer eine entsprechende Regelung in den Landeswassergesetzen getroffen. Bis heute fehlt es wegen der vielfältigen Problemstände aber an dem Erlass entsprechender Umsetzungs-Verordnungen. Das Bundesland Bayern hat seine Absicht, eine entsprechende Regelung im bayerischen Landeswassergesetz zu treffen, zwischenzeitlich wieder zurückgezogen.

b. Neuregelung einer Abwasserüberlassungspflicht

Weiterhin ist vorgesehen, eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser im künftigen Landeswassergesetz ausdrücklich zu verankern. Damit wird eine mit Nachdruck erhobene Forderung des StGB NRW umgesetzt, damit das Urteil des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) gegenstandslos wird. Das OVG NRW hatte mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit diene. Die Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht im neuen Landeswassergesetz ist deshalb unverzichtbar, weil andernfalls damit zu rechnen ist, dass sich viele Grundstückseigentümer aus Gründen der reinen Einsparung von Abwassergebühren mit der Regenwasserbeseitigung vom Kanalnetz der Gemeinde abkoppeln werden. In einigen Städten und Gemeinden liegen entsprechende Anträge von Grundstückseigentümern bereits vor. Vereinzelt sind von den Grundstückseigentümern bereits verwaltungsgerichtliche Klagen unter Berufung auf das Urteil des OVG NRW vom 28.1.2003 erhoben worden. Diese Entwicklung muss gestoppt werden, weil eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung ohne Berücksichtigung der Maßgaben in § 51 a LWG NRW (insbesondere der Stichtagsregelung: ortsnahe Regenwasserbeseitigung nur für Grundstücke, die erstmals nach dem 1.1.1996 bebaut werden ) zu unerwünschten Folgen führen kann wie z.B. Vernässungsschäden an Gebäuden auf Nachbargrundstücken und sich daran anschließende Haftungsfragen, unkontrolliertes Einleiten des Regenwassers von privaten Grundstücken in Gewässer, erheblicher Anstieg der getrennten Regenwassergebühr durch stetige Verringerung der angeschlossenen Flächen).

c. Neuregelungen zur Gewässerunterhaltung (§§ 90ff. LWG NRW-Entwurf)

Mit Blick auf die Gewässerunterhaltung (§ 90 ff. Landeswassergesetz NRW-Entwurf) ist vorgesehen, einen Gewässerrandstreifen einzuführen. Dieser Gewässerrandstreifen soll bei Gewässern erster Ordnung 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung 5 m betragen. Der sog. Gewässerrandstreifen würde die Pflicht der Gemeinden zur Gewässerunterhaltung ausweiten. Eine Ausweitung der Gewässerunterhaltungspflicht um die sog. Gewässerrandstreifen ist deshalb nur dann hinnehmbar, wenn gleichzeitig durch das Land NRW mit Blick auf das Konnexitätsprinzip finanzielle Mittel bereitgestellt werden, die die Mehrkosten in vollem Umfang abdecken. Hinzu kommt, dass die Vorschrift zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten über eine gesonderte Gebührensatzung (§ 92 LWG NRW) den Städten und Gemeinden ohnehin seit der letzten Änderung des LWG NRW im Jahr 1995 erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat deshalb bereits mehrfach gefordert, die Regelung in § 92 LWG NRW in einem Verfahren zur Änderung des LWG NRW erheblich zu vereinfachen. Vor diesem Hintergrund wird auch diese Forderung weiter erhoben werden. Die Geschäftstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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