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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 816/2004 vom 18.10.2004
Novelle Landeswassergesetz zum Bereich Wasser
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des StGB NRW vom 15.07.2004 (siehe: Mitt.StGB August NRW 2004 Nr. 585, 589, 590, 591 und 592) hat die Geschäftsstelle zu dem letzten Stand des Referenten-Entwurfs zur Änderung des Landeswassergesetzes (Entwurfsstand: 06.09.2004) mit Schreiben vom 30.9.2004 zum Bereich der Wasserversorgung (u.a. §§ 2 und 47 LWG NRW-Entwurf Nutzung ortsnaher Grund-Wasservorkommen) ergänzend wie folgt Stellung genommen:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass jetzt in § 2 Abs. 2 LWG NRW-Entwurf geregelt wird, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist. Dieses entspricht der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 1 a Abs. 3 WHG. In gleicher Weise muss aber auch § 47 LWG NRW an die rahmenrechtliche Vorgabe in § 1 a WHG angepasst werden.
In § 47 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW-Entwurf (Stand: 06.09.2004) ist nunmehr vorgesehen, dass bei der Beantragung neuer Wasserrechte für die Entnahme von Wasser von mehr als 1 Mio. cbm jährlich, das nicht aus einem natürlichen Grundwasservorkommen entnommen werden soll, ein technischer Gleichwertigkeitsnachweis darüber zu führen ist, dass in Abhängigkeit von der Herkunft des Rohwassers, der für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und der Anlagen zur Aufbereitung des Rohwassers eine Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer sichergestellt wird, die keine Beeinträchtigung nach Satz 1 Nr. 2 besorgen lässt.
Diese Regelungsvorgabe wird abgelehnt und ist ersatzlos zu streichen. Die öffentliche Wasserversorgung in Nordrhein-Westfalen war in der Vergangenheit und ist auch heute in vollem Umfang sichergestellt. Es bedarf keiner weiteren Regelungen. Auch die nunmehr vorgesehene Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW-Entwurf ist ein Beispiel dafür, dass in NRW der Bürokratie-Apparat ständig weiter und unnötig aufgebläht wird. Hinzu kommt, dass durch den nunmehr vorgesehenen technischen Gleichwertigkeitsnachweis zusätzliche Kosten entstehen, die wiederum von den Gebühren zahlenden Benutzerinnen und Benutzern zu tragen sind. Es sollte ein stetiges Anliegen der Landesregierung sein, jegliche Kostenspiralen zu vermeiden, die zu einer weiteren Belastung im Bereich der Benutzungsgebühren führt.
Lediglich hilfsweise und rein vorsorglich wird erneut eingefordert, dass die in § 47 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW-Entwurf getroffene Regelung im Hinblick auf die von Wasserversorgern getätigten Investitionen in Wassergewinnungs- und versorgungsanlagen nur für neue (erstmalige) Entnahmen in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang bedarf es der gesetzlichen Klarstellung, dass die Bewirtschaftungsmaßgabe nur dann gilt, wenn Wasservorkommen völlig neu bzw. erstmalig erschlossen werden. Für bestehende und genehmigte Wasserentnahmen und deren zeitliche Verlängerung darf die vorgesehene Bewirtschaftungsmaßgabe in keinem Fall gelten, weil auch in diesem Fall ansonsten die getätigten Investitionen in Wassergewinnungs- und versorgungsanlagen nachträglich entwertet würden.
Az.: II/2 24-10 qu/g