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StGB NRW-Mitteilung 499/2013 vom 01.07.2013
Novellierung Denkmalschutzgesetz
Hintergrund der Novellierung
Das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) und insbesondere die darin enthaltene Kommunalisierung von Denkmalschutz und Denkmalpflege hat sich in der Praxis insgesamt bewährt. Das Gesetz musste seit seinem Erlass im Jahr 1980 bisher nur in wenigen Punkten geändert werden.
Mit Urteil des OVG vom 20.09.2011 (AZ: 10A1995/09) hat das Oberverwaltungsgericht Münster das bislang in NRW praktizierte Verfahren einer Kostentragungspflicht für Projektträger bei Veränderungen und Beseitigungen von Bodendenkmälern gemäß dem sogenannten Verursacherprinzip für unzulässig erklärt, da hierfür nach Auffassung des Gerichts die gesetzliche Grundlage fehle. Die Kosten seien vielmehr von den Landschaftsverbänden als zuständigen Fachämtern für Denkmalpflege zu tragen. Erste Schätzungen der für die Bodendenkmalpflege zuständigen Landschaftsverbände gehen nach diesem Urteil von einer jährlichen Mehrbelastung von mind. 40 Mio. Euro aus, die über die Landschaftsverbandsumlage letztlich von den Kommunen zu tragen wären.
Das OVG Münster hat in einer weiteren Entscheidung vom 20.09.2011 (AZ: 10A2611/09) entgegen der bisherigen Praxis die Auffassung vertreten, dass Bodendenkmäler in Planungsverfahren nur zu berücksichtigen seien, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind. Folge dieser Rechtsprechung wäre ein massiver Verlust von noch nicht untersuchten und dokumentierten Bodendenkmälern in NRW.
Die nach den beiden Entscheidungen des OVG geänderte Rechtslage macht nunmehr eine Änderung des Denkmalschutzgesetzes erforderlich. Dementsprechend haben die Landtagsfraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf (Drucksache: 16/2279) in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf sowie die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ist im Intranet unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Denkmalpflege, veröffentlicht.
Az.: I 681-05